Antrag auf Wohnungswechsel bzw. auf eigenen Wohnraum/Auszug aus dem elterlichen Haushalt innerhalb Rostocks

Allgemeines

Grundsatz - nach Artikel 11 Grundgesetz kann jeder deutsche Staatsbürger mit gültigem Pass innerhalb der Bundesrepublik seinen Aufenthalt selbst bestimmen.

Jedoch berücksichtigt das Hanse-Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Angemessenheit der Kosten sowie die Erforderlichkeit des Umzuges können Ihnen durch das Hanse-Jobcenter Rostock vorab schriftlich bestätigt werden.

Personen unter 25 Jahren werden nach § 22 Abs. 5 SGB II grundsätzlich auf die Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils, außer in sozialen Härtefällen, verwiesen. Für einen Umzug bedarf es grundsätzlich der Zusicherung des Hanse-Jobcenters nach § 22 Abs. 5 SGB II.

Antragsverfahren

Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Antragstellung mit ausführlicher Begründung, warum aus Ihrer Sicht die Notwendigkeit eines Umzuges besteht. Dieser Antrag ist -mit Wohnungsangeboten ( mindestens 1 Angebot )- im Hanse-Jobcenter Rostock einzureichen.

Das Hanse-Jobcenter prüft Ihren Antrag und Sie erhalten eine schriftliche Entscheidung.

Hinweis: Für Personen unter 25 Jahren weisen wir darauf hin, dass zur Glaubhaftmachung des „schwerwiegenden Grundes“ i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II auch Ihre Eltern angehört werden. Auch eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem hilfebedürftigen Jugendlichen ist zu berücksichtigen.

Welche Angaben muss das Wohnungsangebot enthalten?

Personalisiertes Wohnungsangebot
Nettokaltmiete
Bruttokaltmiete
Höhe der kalten Nebenkosten
Höhe der Heizkosten
Heizart
Art der Warmwasserversorgung (zentral/dezentral)
Wohnungsgröße

Kaution

Über ein Darlehen für die Mietkaution kann erst entschieden werden, wenn die Erforderlichkeit des Umzuges/wichtiger Grund festgestellt und ein Miet(vor)vertrag vorgelegt wurde. Die Übernahme des Mietkautionsdarlehens ist gesondert zu beantragen.

Anmietung / Umzug ohne Zustimmung

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. (§22 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

Ziehen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Zustimmung aus der elterlichen Wohnung aus, werden für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt. (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II) Der Regelbedarf wird nur in geminderter Höhe (§ 20 Abs. 3 SGB II) berücksichtigt.