Das sollten Firmen zur Kurzarbeit wissen

Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit.

14.03.2022 | Presseinfo Nr. 32

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die Leiharbeit sowie die hälftige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen sind von der Verlängerung der Sonderregelungen ab April dagegen ausgenommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden jedoch bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Kurzarbeit neu anzeigen, wenn drei Monate keine Kurzarbeit abgerechnet wurde

Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sehen auf ihrem Bewilligungsbescheid, wie lange die Anzeige gilt. Eine neue Anzeige ist jedoch erforderlich, wenn Firmen drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht bezogen haben. Dann muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Das Bewilligungsende beachten und ggf. Verlängerungsanzeige stellen

Viele Unternehmen haben vor Monaten ihre Kurzarbeit angezeigt und in der Folge abgerechnet. Wenn der Bewilligungszeitraum ausläuft und weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall besteht, ist eine Verlängerungsanzeige notwendig. Auch hier gilt: Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat abgerechnet werden, in dem die Anzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.

Beschäftigte wollen die Kurzarbeit zur Weiterbildung nutzen

„Die Teilnahme an einer Qualifizierung während der Kurzarbeitsphase ist möglich und kann von der Arbeitsagentur finanziell bezuschusst werden. Wenn die Voraussetzungen fürs Kurzarbeitergeld gegeben sind, können die Beschäftigten sich weiterbilden und Kurzarbeitergeld erhalten. In der Qualifizierungsmaßnahme müssen dabei überwiegend Inhalte vermittelt werden, die für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Wenn sich die Auftragslage verbessert, kann die Qualifizierung verschoben oder abgebrochen werden. Unser Arbeitgeber-Service berät gern“, erklärt Uwe Prochnow, operativer Geschäftsführer der Arbeitsagentur Dessau-Roßlau-Wittenberg.

Wo gibt es mehr Informationen?

Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der gemeinsame Arbeitgeber-Service unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit finden Unternehmen alle Vordrucke und zusätzliche Erläuterungen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Förderung von Weiterbildung