Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

17.01.2023 | Presseinfo Nr. 4

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich nur noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagentur Sachsen-Anhalt Süd und des Jobcenters Mansfeld Südharz gilt diese Neuerung seit 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall vorlegen. Gleiches gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen. Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit die Betroffenen weiterhin Leistungen erhalten können.

Die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Süd und das Jobcenter Mansfeld Südharz weisen arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, diese elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Alternativ kann dafür auch für Kunden der Arbeitsagentur Sachsen -Anhalt Süd die Kunden-App „BA-mobil“ genutzt werden.

Weitere Informationen zu den Online-Angeboten unter: www.arbeitsagentur.de/eservices