Verlängerung Kurzarbeiterregelung

Sonderregelungen bis zum 31.03.2022 verlängert

16.12.2021 | Presseinfo Nr. 99

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

Unternehmen haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31.03.2022 unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Wie wird Kurzarbeit im Salzland in Anspruch genommen?

Im November 2021 wurden mehr Beratungen zu Kurzarbeit von Arbeitgebern nachgefragt und mehr Anzeigen gestellt.

KuG-Anzeigen

Bei der Agentur für Arbeit Bernburg wurden im November 18 Anzeigen von Kurzarbeit (14 im Vormonat für rund 510 Beschäftigte) für rund 370 Beschäftigte registriert. Vor einem Jahr waren es noch 133 Anzeigen für rund 1.250 Beschäftigte.

Die tatsächlich realisierte Kurzarbeit (aufgrund der Abrechnungsmodalitäten beträgt die Wartezeit 6 Monate) zeigen die Effekte des Lockdowns: So haben im Mai 2021 mehr als 3.050 Menschen in 581 Betrieben kurzgearbeitet. Die meisten Kurzarbeiter im Salzland kamen aus der Gastronomie,127 Betriebe mit 712 Kurzarbeiter waren betroffen. Danach folgte der Handel, mit 370 Menschen in Kurzarbeit und 112 Betrieben.

Ein Jahr zuvor haben 7.737 Männer und Frauen in über 990 Unternehmen kurzgearbeitet. Fast jeder vierte Kurzarbeiter kam im Mai 2020 aus dem verarbeitenden Gewerbe.

„Kurzarbeit ist das bewährte Instrument der Krisenbewältigung am Arbeitsmarkt, indem Beschäftigung erhalten bleibt und Arbeitslosigkeit verhindert wird und trägt weiterhin zur Stabilisierung der Wirtschaft bei. Deshalb begrüße ich ausdrücklich die Verlängerung zur erleichterten Inanspruchnahme der Kurzarbeit,“ analysiert Anja Huth.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit,

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung