Kurzarbeitergeld

Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 verlängert

28.03.2022 | Presseinfo Nr. 23

Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit.

Die tatsächlich realisierte Kurzarbeit (aufgrund der Abrechnungsmodalitäten beträgt die Wartezeit 6 Monate) sieht im Februar 2022 im Salzlandkreis wie folgt aus: So haben im August 2021 rund 830 Menschen in 183 Betrieben kurzgearbeitet. Im Juli 2021 waren es noch 216 Unternehmen mit rund 900 Beschäftigten.

Die meisten Kurzarbeiter im Salzland kamen zu der Zeit aus der Metall-, Elektro- und Stahlindustrie, hier haben mehr als 260 Menschen in 30 Betrieben kurzgearbeitet. Im Handel mit Kraftfahrzeugen wurde in 36 Betrieben mit mehr als 135 Beschäftigten kurzgearbeitet. 

Im Gastgewerbe haben 28 Betriebe mit 70 Menschen Kurzarbeit in Anspruch genommen, davon waren acht Hotels mit 22 Beschäftigten und 20 Gaststätten mit knapp 50 kurzarbeitenden Männern und Frauen.

„Die Kurzarbeit hat auch im Salzland vielen hundert Betrieben geholfen und tausenden Beschäftigten den Job gesichert. Das ist in einer solchen Krise enorm wichtig“, erklärt die Agenturchefin.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung