Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.März 2022

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden vom Gesetzgeber bis zum 31. März 2022 verlängert.

17.12.2021 | Presseinfo Nr. 89

Unternehmen haben bis zum 31. März Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis dahin unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März zur Hälfte erstattet.

Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vorab mit dem Arbeitgeber-Service ihrer Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit stehen online auf: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit sowie

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung