Großteil der Kurzarbeits-Sonderregelungen bis Ende September verlängert

Die Bundesregierung hat die Regelungen zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld bis 30. September verlängert. Bis zum Stichtag ist es weiterhin ausreichend, wenn es in Betrieben bei mindestens zehn Prozent der Beschäftigten zu einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent kommt. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die seit dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung Kurzarbeit angezeigt haben bzw. dies noch tun.

15.07.2022 | Presseinfo Nr. 53

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird. Diese muss bestimme Voraussetzungen erfüllen.

Einige der alten Sonderregeln sind zum 30. Juni ausgelaufen. Seitdem gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu zwölf Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während der Kurzarbeit sind auf folgenden Seiten der Agentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung