Information für Jugendliche ohne Leistungsanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Eine Arbeitslosmeldung ist meist nicht notwendig

09.06.2022 | Presseinfo Nr. 25

Pressemitteilung

Nr.025 / 2022  –  09.06.2022

Agentur für Arbeit: Information für Jugendliche ohne Leistungsanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Eine Arbeitslosmeldung ist meist nicht notwendig. 

Rententräger erkennen bis zu vier Monate Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten an, wenn diese garantiert vier Monate nicht überschreitet.

Aus kindergeldrechtlicher Sicht:

Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gib es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet. Hier genügt schon eine Kopie des Lehrvertrags, der Immatrikulationsbescheinigung oder einer Schulbescheinigung. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.

Wichtig ist, der Familienkasse die Pläne nach Schulende mitzuteilen, zum Beispiel, wenn ein Kind noch auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ist. Die entsprechenden Formulare stehen im Online-Formulardienst unter www.familienkasse.de zur Verfügung.       Informationen gibt es auch unter der kostenfreien Servicenummer Tel: 0800 4 5555 30.     

Alle Informationen der Agentur für Arbeit rund um Schule, Ausbildung, Studium und die eventuelle Überbrückungszeit sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de/bildung/zwischenzeit verfügbar.

Aus rentenrechtlicher Sicht:

Die Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst bzw. zwischen Wehr- oder Zivildienst und Ausbildung (Übergangszeit) werden vom Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeiten anerkannt, sofern sie eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschreiten.

Schulabgänger, die nach ihrem Schulabschluss innerhalb von vier Monaten eine weitere Ausbildung (Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule bzw. einer berufsvorbereitenden Maßnahme) oder den Wehr- / Zivildienst aufnehmen, bekommen diese Übergangszeit als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger anerkannt, ohne dass gegenüber dem Rentenversicherungsträger Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nachgewiesen werden muss.

Über die rentenrechtliche Berücksichtigung entscheidet allein der Rentenversicherungsträger. Sollten Sie Fragen diesbezüglich haben, wenden Sie sich bitte an die örtliche Auskunft- und Beratungsstelle des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers.