Fachpraktikerausbildung

Eine Fachpraktikerausbildung ist eine anerkannte, aber theoriereduzierte Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen, für die eine reguläre Ausbildung nicht in Frage kommt.

Grundlegende Informationen zu einer Fachpraktikerausbildung

Dieses Instrument ermöglicht behinderten Menschen eine qualifizierte, anschlussfähige Berufsausbildung einschließlich einer bei einer zuständigen Stelle absolvierten Abschlussprüfung. Junge Menschen mit Behinderungen, die eine Ausbildung zur Fachpraktikerin, zum Fachpraktiker anstreben, müssen Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen. Hier findet im Kontext der Beratung unter Zuhilfenahme medizinischer und psychologischen Fachdienste eine Testung statt, wo ggfs. der Reha-Status festgestellt wird. Dies bedeutet, dass Art und Schwere der festgestellten Behinderung die Aufnahme einer Ausbildung zum Fachpraktiker, zur Fachpraktikerin begründen.  

Fachpraktikerregelungen zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass ein besonderer Schwerpunkt auf der hohen Praxisorientierung liegt. Die spezifischen Tätigkeiten von Fachpraktiker*innen sind meist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht aus eigener Planung 
heraus erfolgen.

Bestehende Fachpraktikerregelungen

Bei den unterschiedlichen zuständigen Stellen sind folgende Ausbildungsregelungen für Fachpraktikerberufe vorhanden:

Industrie- und Handelskammer Elber-Weser

•    Fachpraktiker*in Küche (Beikoch)
•    Fachpraktiker*in für Lagerlogistik
 


Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

•    Bäckerwerker*in 
•    Bau- und Metallmaler*in 
•    Fachpraktiker*in für Bürokommunikation
•    Fachpraktiker*in für Holzverarbeitung 
•    Fachpraktiker*in im Kraftfahrzeugmechatroniker-Handwerk 
•    Fachpraktiker*in im Maler- und Lackierer-Handwerk 
•    Fachpraktiker*in im Maurer-Handwerk 
•    Fachpraktiker*in Metallbau 
•    Fachpraktiker*in Verkauf im Bäcker-Handwerk
•    Metallfeinbearbeiter*in 
•    Werkzeugmaschinenspaner*in (Drehen) 
•    Werkzeugmaschinenspaner*in (Fräsen)
 


Landwirtschaftskammer Niedersachsen

•    Fachpraktiker*in Hauswirtschaft 
•    Werker*in in der Landwirtschaft 
•    Werker* in im Gartenbau

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
 

Fachliche Eignung der Ausbildungsstätte und der Ausbilderin/des Ausbilders

Erfordernis der Rehapädagogischen Zusatzausbildung

Als Ausbilder*in mit den üblichen Qualifikationen und Erfahrungen bringen Sie bereits wichtige Grundlagen mit. Zudem sollten Sie bereit sein, auf die Situation des einzelnen jungen Menschen einzugehen. Drüber hinaus ist eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder*innen (ReZA) vorgesehen, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Diese Qualifikation – oder eine der in der Empfehlung vorgesehenen Alternativen – muss nachgewiesen werden.
Die Zusatzqualifikation kann durch eine Weiterbildung in insgesamt acht relevanten Kompetenzfeldern erreicht werden. Die Weiterbildung richtet sich an Ausbilder*innen und (sozial)pädagogische Fachkräfte in Betrieben und Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Die Zusatzqualifikation stärkt die berufliche Handlungskompetenz für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung und nützt Ihnen auch bei der Ausbildung „benachteiligter“ Jugendlicher (z. B. in den Bereichen Konfliktmanagement oder durch Erweiterung der mehodischen Kompetenz). Zudem erfahren Sie als Betrieb, wie Beschäftigte mit Behinderung unterstützt werden können. 
Für die Weiterbildung ist ein Gesamtumfang von 320 Stunden vorgesehen. Die als Richtwerte empfohlenen Stundenzahlen zu den Kompetenzfeldern können bei Anrechnungsmöglichkeit bereits absolvierter inhaltsgleicher Weiterbildungen reduziert werden. 
Das Anforderungsprofil der ReZa gilt alternativ als erfüllt, wenn die behinderungsspezifischen Qualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. Des Weiteren kann die ReZA entfallen, wenn Ihr Betrieb in Kooperation mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung ausbildet, die über den ReZA-Nachweis verfügt oder behinderungsspezifisch geschultes Personal mit ReZA-Nachweis die Ausbildung fachlich begleitet (ggf. Inklusionsberatungsfachkräfte, Berufseinstiegsbegleiter/innen, Integrationsfachdienste)
Für Ausbilder*innen, die bereits in einer Fachpraktiker Ausbildung tätig sind, gelten für den ReZA-Nachweis Übergangsfristen.
 

Herausforderungen für Berufsschulen bei der Beschulung von Fachpraktiker*innen

Um die regionale Verbreitung von betrieblichen Ausbildungen in Fachpraktikerberufen weiter voranzutreiben, muss sich auch der duale Partner Berufsschule der Anforderung nach regionaler Beschulung angehender Fachpraktiker*innen stellen. Für die Auszubildenden in 
Fachpraktikerberufen ist aufgrund der behinderungsspezifischen Einschränkungen (soziale Gebundenheit, ein Umfeld, das auf die Behinderung eingestellt ist, fachärztliche Betreuung, soziale Unterstützung u. a.) oft eine Blockbeschulung, noch dazu weit vom Ausbildungsort entfernt, nicht angebracht. Deshalb sollten Berufsschulen überlegen, wie eine durchdachte Unterrichtsgestaltung es ermöglicht, neben dem Bezugsberuf, der schon an der Berufsschule unterrichtet wird, auch den Fachpraktikerberuf zu beschulen. Die Kooperation mit einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, einem Berufskolleg oder einem Bildungsträger (hier bieten sich besonders Berufsbildungswerke mit ihren Berufsschulen an) könnte an der Stelle sehr hilfreich sein. 

Ansprechpartner für weitere Informationen

Für weitere Informationen stehen Ihnen seitens der Agentur für Arbeit Stade Herr Rose und Herr Rajput unter den oben links auf der Seite hinterlegten Kontaktinformationen gerne zur Verfügung.