Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen.
Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen
09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der zentralen Telefonnummer 07161 9770-333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Stuttgart beantwortet.
Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt |
Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
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