Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch danach kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (zum Beispiel FSJ oder FÖJ) kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden.
Selbst, wenn es nach dem Schulende nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld für eine Übergangsphase von längstens vier Monaten. Sollte die Unterbrechung länger als vier Monate andauern, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt der Nachweis über die Bemühungen um Ausbildung oder Studium.
Wichtig ist, der Familienkasse die Pläne des Kindes nach Schulende mitzuteilen. Das geht inzwischen auch online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit. Dort können Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn, bequem und sicher übermittelt werden.
Kindergeld ab 18 beantragen oder Mitteilungen an die Familienkasse erstellen funktioniert über arbeitsagentur.de - eServices
Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag sind unter www.familienkasse.de veröffentlicht.