Jährliche Prüfung der Beschäftigungspflicht

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

13.12.2022 | Presseinfo Nr. 79

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2022 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2023 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770 333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Ulm beantwortet. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Neben dem elektronischen Weg kann - sofern keine Downloadmöglichkeit besteht - unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden.

Weitere Hinweise sind auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen zu finden.