Jährliche Prüfung der Beschäftigungspflicht

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

04.12.2023 | Presseinfo Nr. 78

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2023 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2024 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770 333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Ulm beantwortet. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Neben dem elektronischen Weg kann - sofern keine Downloadmöglichkeit besteht - unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden. 
Weitere Hinweise sind auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen zu finden.

Zur Information: 
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht
nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote
für Arbeitgeber

Höhe der Abgabe je
Monat und unbesetztem 
Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent

140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent

245,- Euro

unter 2 Prozent

360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe 
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten
Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz
nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei 
Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden
Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von
schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines
Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem
Eingliederungszuschuss