Globalzustimmung

Zustimmung für Abfertigungstätigkeiten an deutschen Verkehrsflughäfen

Ausgangslage

Während der COVID19-Pandemie gingen der Personalbestand und die Nachfrage nach Personal für Flughafen-spezifische Berufe stark zurück und Personal wurde entlassen. 

Die im letzten Jahr eingetretene Normalisierung im Reiseverkehr führt dazu, dass im Jahr 2022 der Personalbedarf für alle Berufe dieser Branche wieder deutlich angezogen hat. Das während der Pandemie entlassene Personal ließ und lässt sich aufgrund der Abwanderung in andere Berufe und der erforderlichen erneuten sicherheitsrelevanten Überprüfungen nur sehr schwer zurückgewinnen. 

An vielen deutschen Flughäfen ist daher weiterhin zu erwarten, dass es insbesondere während der Feriensaison aufgrund von Personalengpässen in der Luftverkehrsbranche vermehrt zu Wartezeiten unter anderem bei der Abfertigung von Fluggästen kommen wird. 

Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit deutscher Flughäfen und damit auch ein wesentlicher Bestandteil des Güter- und Personenverkehrs in Deutschland ist somit gefährdet. 

Zustimmung

Für Personen, welche die nachstehend unter Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit hiermit eine Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme. 

  1. Staatsangehörigkeit der Türkei, von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien oder des Kosovo mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der sieben Staaten. 
     
  2. Die Visumbeantragung betrifft eine inländische Beschäftigung aufgrund § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, insbesondere die Flugzeug- und Gepäckabfertigung sowie Check-in-Tätigkeiten.

    Dies sind insbesondere Beschäftigungen als: 

    • Check-in-Agent/in
    • Service Agent/in für Passagierabfertigung
    • Lader/in
    • Fahrer/in
    • Flugzeugabfertiger/-in
    • Ramp Agent/in
    • Aircraft Loading Supervisor

    Luftsicherheitsassistent/innen gemäß § 5 LuftSiG sowie Luftsicherheitskontrollkräfte nach § 8 LuftSiG werden von den entsprechenden Regelungen der Globalzustimmung nicht umfasst.
     
  3. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die für eine vergleichbare inländische Arbeitnehmerin oder einen vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren und dies entsprechend arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Ein Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag anwendet, hat damit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen und dies mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer entsprechend arbeitsvertraglich zu vereinbaren. 

    Sofern bei einem Arbeitgeber kein Tarifvertrag zur Anwendung gelangt, hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mindestens eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 1 des Vergütungstarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 6. Februar 2023 in Höhe von 15,65 €/Stunde bzw. ab dem 1. Februar 2024 in Höhe von 16,50 €/Stunde (zuzüglich Nachtzuschlag für die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr geleistete Arbeit in Höhe von 25 Prozent, Sonntagszuschlag für die an Sonntagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit in Höhe von 50 Prozent und Feiertagszuschlag für die an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit in Höhe von 50 Prozent, wobei die Zuschläge nicht kumulativ gewährt werden) zu gewähren und dies mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer entsprechend arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Es sind sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse einzugehen. 
     
  4. Das Beschäftigungsverhältnis gilt für einen Zeitraum von mindestens 91 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme und endet spätestens am 31. März 2024. 

Ungeachtet der oben angegebenen Werte zum Bruttoarbeitslohn sind die Betriebe verpflichtet, allgemeine Regelungen des Arbeitsrechts einzuhalten. Insbesondere hat die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft die Mindestanforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu beachten - konkretisiert in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4 4.

Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln wird damit unter den in Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen das Vorliegen der Prüfung nach § 39 Absatz 3 AufenthG unterstellt, da das individuelle Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Auch findet keine Prüfung des § 40 AufenthG durch die Bundesagentur für Arbeit statt; stattdessen nimmt die titelerteilende Stelle eine Offensichtlichkeitsprüfung vor, die sich insbesondere auf die Angaben im Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" stützt. 

Sollten bei der titelerteilenden Stelle konkrete Fragen oder Zweifelsfälle auftreten, kann die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 72 Absatz 7 AufenthG fakultativ beteiligt werden. Die Fakultativbeteiligung wird die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Kapazitäten vorrangig beantworten.