§ 11b: Absetzbeträge

Werden Erstattungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für von der leistungsberechtigten Person verauslagte Fahrkosten als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet?

Nach § 9 SGB II werden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur erbracht, wenn die betreffende Person hilfebedürftig ist. Die Hilfebedürftigkeit kann durch die Erzielung von Einkommen ganz oder teilweise entfallen. Deshalb werden in der Regel alle Einnahmen in Geld als Einkommen berücksichtigt.

Die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) sowie bei Erwerbstätigen der Freibetrag (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II) werden abgesetzt.

Daher werden zunächst alle Erstattungen des Arbeitgebers für verauslagte Fahrkosten zwar zunächst als Einkommen berücksichtigt, jedoch in einem weiteren Schritt wieder von diesem Einkommen abgesetzt.

Der Absetzbetrag ist in analoger Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 5 Bürgergeld-V mit 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen. Der in § 6 Absatz 1 Nr. 5 Bürgergeld-V genannte Betrag in Höhe von 0,20 EUR wird für den Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale berücksichtigt und entspricht damit der Hin- und Rückfahrt. Der Betrag von 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer entspricht auch der bei betrieblicher Nutzung eines PKW anzusetzenden Kilometerpauschale nach § 3 Absatz 7 Bürgergeld-V.

Ein abweichendes Ergebnis kann sich aber aus der Regelung des § 11b Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB II ergeben. Danach wird bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich vom Einkommen abgesetzt. Bei einem Einkommen, das mehr als 400,00 EUR beträgt, ist auf Nachweis ein höherer Abzug möglich.

Für Einkommen bis einschließlich 400,00 EUR (brutto) wird dabei davon ausgegangen, dass die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II durch den pauschalisierten Abzug von 100,00 EUR kompensiert werden. Eine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Aufwendungen erfolgt in diesem Fall nicht.

Stand: 14.11.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112060

Wie sind Abschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse im SGB II zu berücksichtigten, die im Monat vor der Restzahlung zufließen?

Bei Vorauszahlungen auf Arbeitsentgelt sind die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 2 SGB II (Grundabsetzungsbetrag in Höhe von 100,00 EUR) und § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Absatz 3 SGB II (weiterer Erwerbstätigenfreibetrag) grundsätzlich in dem Monat in Abzug zu bringen sind, in dem die Vorauszahlungen zufließen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.03.2022 – Az B 4 AS 24/21 R). Dies gilt selbst dann, wenn die Gehaltsabrechnung erst im Folgemonat erfolgt.

Werden von den Abschlägen oder Vorschüssen keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen, entsprechen die konkreten Auszahlungsbeträge den nach § 2 Absatz 1 Bürgergeld-V maßgebenden Bruttoeinnahmen. Im Folgemonat errechnen sich die im SGB II zu berücksichtigenden Erwerbseinnahmen auf Grundlage des Bruttobetrags der Gehaltsabrechnung unter Abzug der zwar abgerechneten, aber schon im Vormonat ausgezahlten Vorschüsse (die nicht im Monat der Restzahlung zugeflossen sind) und gegebenenfalls unter Hinzurechnung von im Abrechnungsmonat gezahlten – aber erst im Folgemonat abzurechnenden – neuen Vorschüssen.

Beispiel:

Die Lohnzahlung für eine kinderlose leistungsberechtigte Person in Höhe von 1.300,00 EUR brutto (1.000,00 EUR netto) erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Folgemonats. Im Monat der Arbeitsaufnahme zahlt der Arbeitgeber einen Abschlag in Höhe von 250,00 EUR.

Für den Monat der Arbeitsaufnahme wird ein Erwerbseinkommen von 250,00 EUR (brutto wie netto) zugrunde gelegt. Das im SGB II zu berücksichtigende Einkommen beträgt in diesem Monat somit 120,00 EUR (250,00 EUR abzüglich 100,00 EUR Grundabsetzungsbetrag und 30,00 EUR weiterer Erwerbstätigenfreibetrag).

Im Folgemonat kommt die Restzahlung in Höhe von 750,00 EUR zur Auszahlung (1.000,00 EUR netto abzüglich 250,00 EUR Abschlag). Zudem zahlt der Arbeitgeber einen neuen Abschlag auf das Gehalt des laufenden Monats aus. Dieser beträgt 400,00 EUR.

Im zweiten Monat der Beschäftigung ist ein Gesamt-Brutto in Höhe von 1.450,00 EUR zu berücksichtigen (1.300,00 EUR Gehalt laut Abrechnung abzüglich 250,00 EUR Abschlag aus dem Vormonat zuzüglich 400,00 EUR neuer Abschlag) sowie ein Gesamt-Netto von 1.150,00 EUR (750,00 EUR Restzahlung für den Vormonat zuzüglich 400,00 EUR neuer Abschlag). Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt 802,00 EUR [1.150,00 EUR abzüglich 100,00 EUR Grundabsetzungsbetrag und (84,00 EUR + 144,00 EUR + 20,00 EUR) 248,00 EUR weiterer Erwerbstätigenfreibetrag).

Von dem dargestellten Rechtsprinzip kann nur abgewichen werden, wenn Anhaltspunkte für eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber vorliegen.

Stand: 06.03.2024

WDB-Beitrag Nr.: 112120

Bei einer Einstiegsqualifizierung werden als Vergütung durch den Arbeitgeber 262,00 EUR monatlich gezahlt. Sind hiervon die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen?

Betrieblichen Auszubildenden werden die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit gewährt. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen.

Begründung:

Nach § 54a Absatz 2 Nr. 2 SGB III können die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der § 4 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) vorbereiten und werden vom Betrieb bescheinigt. Der Jugendliche (bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten) und der Betrieb schließen nach § 54a Absatz 2 Nr. 1 SGB III einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG.

Nach § 7 Absatz 2 SGB IV gilt auch als Beschäftigung der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

Insofern sind Teilnehmende an einer EQ sozialversicherungsrechtlich den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen; auch für den Bereich des SGB II.

Bei Teilnehmenden an einer EQ, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist abweichend von § 11b Absatz 2 Satz 1 ein erhöhter Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2b Satz 1 Nr. 2 SGB II von der Vergütung ist zu berücksichtigen.

Hinweise:

Anstelle der bisher geltenden individuellen Beitragsabführung wird ab dem 01.01.2016 nunmehr für jede versicherungspflichtige Person ein ungekürzter Pauschalbeitrag gezahlt.

Es entfällt die aufwändige Anrechnung von weiterem sozialversicherungspflichtigem Einkommen auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Stand: 29.11.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112081

Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer bekommen eine Entschädigung für die Tätigkeit im Wahllokal. Wird diese Entschädigung auf das Bürgergeld angerechnet?

Die Entschädigung für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist ab 01.07.2023 nur unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen auf den Bürgergeldanspruch zu berücksichtigen.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen, die Tätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt (§ 11 Absatz 1 Bundeswahlgesetz - BWahlG). Ehrenamtliche Tätigkeiten sind im Rahmen des EStG unter nebenberufliche Tätigkeiten zu fassen und unterliegen somit der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 26a EStG.

Nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II werden Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, auch nicht als Einkommen angerechnet, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Die Zahlung der Entschädigung für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erfolgt mit keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine leistungsberechtigte Person kann diese Leistung somit auch zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwenden. Über den kalenderjährlichen Betrag von 3000 Euro hinausgehende Beträge sind wie Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, d. h. auch die Freibeträge nach § 11b Absatz 3 SGB II sind abzusetzen.

 

Stand: 29.11.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112083

Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezieht eine nicht erwerbsfähige Person Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erzielt Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit (unter drei Stunden täglich). Ist der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Absatz 3 SGB II vom Einkommen nicht erwerbsfähiger leistungsberechtigter Personen abzusetzen?

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II ist nur vom Einkommen erwerbsfähiger leistungsberechtigter Personen abzusetzen. Mit diesem soll insbesondere ein Anreiz geschaffen werden, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen und dadurch die Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Eine alleinstehende nicht dauerhaft erwerbsfähige Person kann Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Anspruch nehmen (Sozialhilfe). Diese Ansprüche bleiben Personen als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft versagt, da die Ansprüche nach dem SGB II vorrangig sind.

Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung gegenüber leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII. Diesen wird nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 eingeräumt.

Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ist nicht erwerbsfähigen Personen, die Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II haben, analog den sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII einzuräumen.

Bei einem monatlichen Einkommen von 400,00 EUR wäre somit ein Freibetrag von 120,00 EUR zu berücksichtigen (30 Prozent von 400,00 EUR).

 

Hinweis: Gesetzestext § 82 SGB XII ( PDF, 700,1 KB)

Stand: 27.06.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112116

Können vom Gründungszuschuss Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung/Rentenversicherung abgesetzt werden?

Kranken- und Pflegeversicherung:

Der Bezug des Gründungszuschusses löst keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) aus.

Bezieht die betroffene Person daneben Bürgergeld und wird versicherungspflichtig, werden die Pflichtbeiträge für die KV/PV durch das Jobcenter an den vom Bundesversicherungsamt verwalteten Gesundheitsfonds oder die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt (§ 252 Absätze 1 und 2 SGB V und § 60 Absatz. 1 Satz 2 SGB XI).

Wird der Bezug von Bürgergeld nicht versicherungspflichtig, weil die leistungsberechtigte Person zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war (§ 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V), zahlt das Jobcenter einen Zuschuss zu den Beiträgen maximal in Höhe des sogenannten halbierten Basistarifs

Sollte der individuell gezahlte Beitrag höher sein (z. B. Chefarztbehandlung im Krankenhaus) als der Beitrag im Basistarif, kann maximal der individuelle halbierte Beitrag im Basistarif übernommen werden.

Eine Absetzung von Differenzbeträgen zwischen zu zahlendem Beitrag und Zuschuss wird dann grundsätzlich nicht im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II berücksichtigt (vgl. Fachliche Weisung zu § 26 SGB II, Rz. 26.31ff). Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der Leistungsbezug von voraussichtlich kurzer Dauer ist (bis zu sechs Monaten, vgl. Fachliche Weisungen zu § 26 SGB II, Rz. 26.34).

Rentenversicherung:

Der Bezug des Gründungszuschusses begründet keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.

Eine selbständigtätige Person wird während des Bezuges eines Gründungszuschusses aufgrund seiner Tätigkeit jedoch rentenversicherungspflichtig, wenn er eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausübt. In diesem Fall können die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen aus Gründungszuschuss abgesetzt werden.

Beiträge für private Versicherungen zur Altersvorsorge können bei dem Selbstständigen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3b SGB II nicht abgesetzt werden.

Stand: 30.11.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112075

Sind Kinderbetreuungskosten auch dann vom Einkommen der Person, die es erzielt, abzusetzen, wenn die Partnerin/der Partner in der Bedarfsgemeinschaft (Ehegattin/Ehegatte; Lebensgefährtin/Lebensgefährte) selbst zwar erwerbsfähig, aber nicht erwerbstätig ist? Die Unterbringung des Kindes in einer Kindereinrichtung wäre nicht zwingend erforderlich, da die nichterwerbstätige Partnerin/der nichterwerbstätige Partner die Betreuung sicherstellen könnte.

Auch in dem o. g. Fall werden Kinderbetreuungskosten vom Einkommen der erwerbstätigen Partnerin/des erwerbstätigen Partners abgesetzt. Die Kinderbetreuungskosten sind auch in diesem Fall mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II könnte der betreuende Elternteil nicht in Arbeit vermittelt werden, wenn die Betreuung des Kindes (älter als 3 Jahre) nicht sichergestellt ist. Daher ist in dieser Vorschrift geregelt, dass die kommunalen Träger der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Betreuungsplatz vorrangig anbieten sollen. Die Fachlichen Weisungen zu § 10 verlangen sogar einen Nachweis darüber, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich bemüht hat, die Betreuung durch einen Dritten sicherzustellen. Soweit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nun die Betreuung durch einen Dritten sichergestellt hat, kann er die dadurch entstehenden Kosten nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzen.

Stand: 30.11.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112072

Ist von dem Wehrsold einer Soldatin oder eines Soldaten auch ein Absetzbetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Absatz 3 SGB II abzusetzen?

Während der Zeit des Grundwehrdienstes werden der Wehrdienst leistenden Person und den Angehörigen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG) und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Diese Leistungen sind bei der Berechnung des Anspruches nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch als Einkommen zu berücksichtigen. Da es sich jedoch nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, ist folglich kein Freibetrag nach § 11b Absatz 2 und 2b SGB II zu gewähren. Gleiches gilt auch für weitere Freibeträge nach § 11b Absatz 3 SGB II. Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen werden. Die Absetzung erfolgt dann in der nachgewiesenen Höhe. Pauschbeträge nach § 6 Bürgergeld-V sind zu gewähren.

 

(vgl. LSG Hessen (6. Senat), Urteil vom 23.08.2017 – L 6 AS 452/15)

 

Stand: 04.12.2023

WDB-Beitrag Nr.: 112096

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II