§ 34b: Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Ist die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (EA) bei Doppelleistung auch dann möglich, wenn die gE zwar Kenntnis von der Antragstellung der vorrangigen Sozialleistung hatte, es jedoch versäumt hat, einen EA geltend zu machen?

§ 34 b SGB II findet Anwendung. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann dieses Ergebnis auch nicht zweifelhaft sein.

Allerdings gibt die Gesetzesbegründung deutlich zu erkennen, dass der Gesetzgeber in erster Linie eine Anspruchsgrundlage schaffen wollte für die Fallgestaltung, dass die/der Leistungsberechtigte die Stellung des Antrags auf die vorrangige Sozialleistung verschwiegen und damit die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X durch die gE vereitelt hat.

Dies war jedoch nicht die alleinige Zielsetzung des Gesetzgebers. Vielmehr sollten mit § 34b SGB II sämtliche Fallgestaltungen aufgegriffen werden, in denen kein Erstattungsanspruch nach dem SGB X (§ 104 sowie §§ 45, 48 i. V. m. § 50) besteht. Eine Besserstellung von Leistungsberechtigten, die ihrer Auskunftspflicht entsprochen haben, in dem Sinne, dass sie die Doppelzahlung behalten dürfen, war nicht beabsichtigt.

Daneben ist wegen des Versäumnisses der Anmeldung des EA die Einleitung eines Verfahrens bei festgestellten Vermögensschäden zu prüfen.
 

Stand: 20.09.2016

WDB-Beitrag Nr.: 342001

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