§ 40: Anwendung von Verfahrensvorschriften

Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB II, wenn festgestellt wird, dass ein Leistungsbezieher für einen Zeitraum gar nicht oder nur teilweise anspruchsberechtigt war, da sich seine Verhältnisse oder die der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verändert haben?

Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X unmittelbar. Bei Änderungen der Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 40 Absatz 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Absatz 3 SGB III aufzuheben. Bezieht der Schuldner weiterhin Leistungen nach dem SGB II, so kann nach den Vorschriften des § 43 SGB II ggf. aufgerechnet werden. Sofern eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist eine Zahlungsaufforderung im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu erlassen. Außerdem ist eine Zahlungsaufforderung zu erlassen, wenn die Aufrechnung beendet ist und noch eine Restforderung übrig ist.

Stand: 14.02.2017

WDB-Beitrag Nr.: 400001

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