§ 74: Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

In welchen Fällen und warum ist zusätzlich zur maschinellen Anmeldung durch ALLEGRO die Krankenkasse mittels der BK-Schreiben “5a175-03“ oder „5a175-04“ zu informieren?

Die Krankenkasse ist durch die gE mittels des BK-Schreiben “5a175-03“ oder „5a175-04“ in den folgenden Fällen zu informieren:
•    Es erfolgte eine Ersatzwahl der Krankenkasse durch die gE („5a175-03“).
•    Die Krankenkasse wurde mit dem Bürgergeldantrag erstmals gewählt (befristet bis 30.04.2024 / „5a175-04“). 

In beiden Fällen ist die leistungsberechtigte Person der Krankenkasse nicht bekannt. Aufgrund der BK-Schreiben “5a175-03“ oder „5a175-03“ erfährt die Krankenkasse über die Wahl. Eine Rückweisung der maschinellen Meldung aus ALLEGRO bzw. Nachfragen der Krankenkasse werden möglichst vermieden.

Hinweise:
Nur die Wahl der Krankenkasse durch die leistungsberechtigte Person löst die Bindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V aus.  Durch die unterschiedlichen BK-Schreiben wird die Krankenkasse darüber informiert, ob die Wahl der Krankenkasse durch die leistungsberechtigte Person oder durch das Jobcenter ausgeübt wurde. 

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 740001

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II