Das ist auch der Fall, wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2017 eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit begonnen haben und diese Pflegetätigkeit aktuell noch ausüben.
Die wesentlichen Voraussetzungen:
- Sie pflegen im häuslichen Umfeld, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen.
- Sie waren unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig oder haben eine Leistung nach dem dritten Sozialgesetzbuch bezogen, zum Beispiel Arbeitslosengeld.
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, wenden Sie sich an die gesetzliche Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung der Person, die Sie pflegen. Diese beurteilen dann, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung vorliegen.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, müssen Sie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht selbst tragen.