Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sollen die Anstrengungen von Ausbildungsbetrieben während der Corona-Pandemie honoriert werden.
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 249 Beschäftigte. Zählt Ihr Betrieb dazu, gilt Folgendes:
Ist Ihr Betrieb in Kurzarbeit und Sie ermöglichen einem jungen Menschen trotzdem die Fortführung der Berufsausbildung, können Sie einen Zuschuss von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung erhalten.
Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem Ihr Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat.
Gehört Ihr Betrieb einem Franchise-Unternehmen an, wird er in der Regel nicht dem Gesamtunternehmensverbund zugerechnet, sondern einzeln bewertet.
Ab März 2021 können auch Unternehmen bis zu 499 Beschäftigte einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen. Da der Zuschuss rückwirkend beantragt wird bedeutet das: erstmals können diese Unternehmen im April 2021 einen Antrag für den März 2021 stellen.
Zuschuss zu den Lohnkosten
Ab März 2021 kann auch ein Teil der Lohnkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder bezuschusst werden: Die Förderung umfasst die Hälfte der Brutto-Vergütung, gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale.
Die erweiterte Förderung können Sie erstmals im April 2021 für den März 2021 beantragen.
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen hat Anspruch auf den Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Ausbildung wird trotz Kurzarbeit im eigenen Betrieb oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung fortgesetzt.
- Ihre Auszubildenden sind von der Kurzarbeit in Ihrem Betrieb ausgenommen. Auch deren Ausbilderinnen und Ausbilder sind nicht in Kurzarbeit.
- Der Arbeitsausfall der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeldbezug in Ihrem Betrieb liegt bei mindestens 50 Prozent.
Neben den genannten Bedingungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Bundesprogramms. Diese erfahren Sie auf der Seite: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“. Sie finden dort auch die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bundesprogramm.
Einschränkung
Ausbildungen werden nicht bezuschusst, wenn die Auszubildenden Ehegatten oder Verwandte ersten Grades der Betriebsinhaberin oder des -inhabers sind.
Sofern Sie bereits einen Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen erhalten haben, ist eine zusätzliche Förderung mit dem Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit ausgeschlossen.
Frist für den Antrag
Den Antrag auf einen Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit müssen Sie monatlich stellen. Dabei gilt: Sie stellen ihn rückwirkend. Beachten Sie außerdem: Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Monat stellen, für den der Antrag gilt.
Für die Monate August 2020 bis Februar 2021 können Sie den Antrag bis zum 26. Juni 2021 stellen.
Ist in der Vergangenheit ein Antrag nur deshalb abgelehnt worden, weil Sie die Fortsetzung der Berufsausbildung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt gilt: Sie können für dasselbe Ausbildungsverhältnis einen neuen Antrag in der oben genannten Frist (26. Juni 2021) stellen.
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung online einreichen
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