Datenschutz bei den Arbeitsmarktdienstleistungen

Durch die Einführung der DSGVO ergeben sich für die Bildungs- und Maßnahmeträger im Hinblick auf eine Datenübermittlung im Rechts- und Vertragsverhältnis mit der BA keine Änderungen. Es liegt weiterhin keine Auftragsverarbeitung vor.

Für eine Datenübermittlung ist wie bisher eine fachgesetzliche Rechtsgrundlage oder die Einwilligung der Betroffenen erforderlich, soweit die Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 43 zu Art. 7 DSGVO vorliegen. Die fachgesetzlichen Rechtsgrundlagen bleiben nach derzeitigem Kenntnisstand unverändert. Zusätzlicher Vereinbarungen bedarf es nicht.

Gem. Art. 5 Abs.2 der DSGVO ist jeder Verantwortliche, d.h. auch der Bildungs- und Maßnahmeträger, für die Einhaltung der Regelungen selbst verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können. Insbesondere hat der Verantwortliche Datenschutzverletzungen in eigener Zuständigkeit an die Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO). Die BA als Auftraggeber ist hierüber zu informieren.