Einführung des Bürgergeldes

Das Bürgergeld hat am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst.

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Die Grundsicherung soll den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden sichern. Sie wurde durch das Bürgergeld grundlegend reformiert. Ziel ist, die Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker zu berücksichtigen. Zuständig für das Bürgergeld ist das Jobcenter am Wohnort.

Wenn Sie bereits Arbeits­losengeld II erhalten

  • Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
  • Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
  • Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.

Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit – einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben

Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann sein, dass darin zunächst die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ noch auftauchen.

Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Bescheide Schreiben und Formulare sind dennoch gültig und werden sobald als möglich auf das Bürgergeld umgestellt. Weitere Informationen finden Sie bei der Frage: Bekommen Bürgergeldbeziehende neue Bescheide?

Sie können Bürgergeld online beantragen. Den Online-Antrag und alle Hinweise dazu finden Sie auf unserer Seite Bürgergeld beantragen.

Mehr finanzielle Absicherung

Frau mit Baby auf dem Arm schaut zuhause auf den Bildschirm eines Laptops

Allen, die es erhalten, soll das Bürgergeld mehr finanzielle Sicherheit geben. Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind so gestaltet, dass vor allem in der Anfangszeit die Arbeitsuche im Vordergrund stehen kann.

Regelbedarfe

Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.

Die Regelbedarfe wurden mit der Einführung des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 erhöht.

Regelbedarf für …Höhe
Alleinstehende, Alleinerziehende502 Euro
Volljährige Partner451 Euro

Volljährige von 18 - 24 Jahre

Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

402 Euro
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre420 Euro
Kinder von 6 - 13 Jahre348 Euro
Kinder von 0 - 5 Jahre318 Euro

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Vermögen

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.

Mit dem Bürgergeld wird seit dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Unterstützung bei Qualifizierungen

Frau wird im Vorstellungsgespräch von zwei anderen Frauen befragt

Eine Ausbildung oder Weiterbildung sind zentral für eine erfolgreiche Stellensuche. Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes können Sie dafür Unterstützung und Förderungen durch das Jobcenter erhalten.

Ausbildung und Umschulung

Wenn Sie mit Unterstützung des Jobcenters einen Berufsabschluss durch eine Ausbildung oder Umschulung nachholen möchten, ist das bei Bedarf auch über einen Zeitraum von 3 Jahren möglich. Bislang waren es höchsten 2 Jahre.

Dadurch können besondere Lebensumstände besser berücksichtigt werden, wie etwa die Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden.

Weiterbildung

Als Kundin oder Kunde des Jobcenters können Sie zukünftig ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten. Dieses kann gezahlt werden, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren, die zu einem Berufsabschluss führt.

Zudem können Sie eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bekommen. Diese Förderung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet.

Bei Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, können Sie zukünftig einen Bürgergeldbonus erhalten. Dieser beträgt 75 Euro pro Monat. Voraussetzung: Die entsprechende Weiterbildung dauert länger als 8 Wochen.

Zusammenarbeit mit dem Jobcenter

Frau im Büro reicht einer anderen Frau ein Dokument, das sie unterschreiben soll

Wichtigstes Ziel für die Jobcenter ist Ihre erfolgreiche Arbeitssuche und dauerhafte finanzielle Unabhängigkeit. Damit das gelingt, ist eine partnerschaftliche und verbindliche Zusammenarbeit nötig.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab dem 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Falls nötig, kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.

Minderungen

Zum 31. Dezember 2022 endete das sogenannte Sanktionsmoratorium. Seit dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen führen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen, kann dies dazu führen, dass Ihre finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt wird. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.

Gut zu wissen: Minderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen oder wenn die Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellt.

Art der PflichtverletzungHöhe der MinderungDauer der Minderung
Meldeversäumnis (Pflichttermin unentschuldigt nicht wahrnehmen)10 Prozent des Regelbedarfs1 Monat
Erste Pflichtverletzung10 Prozent des Regelbedarfs1 Monat
Zweite Pflichtverletzung20 Prozent des Regelbedarfs2 Monate
Dritte und weitere Pflichtverletzungen30 Prozent des Regelbedarfs3 Monate

 

Bagatellgrenze bei Rückforderungen

Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird auf Rückforderungen verzichtet. Rückforderungen von 50 Euro und mehr sind weiterhin in voller Höhe zurückzuzahlen. Sie sind weiterhin verpflichtet alle Änderungen in Ihren Verhältnissen vollständig und unverzüglich Ihrem Jobcenter mitzuteilen. Die Anwendung der Bagatellgrenze wird durch das Jobcenter geprüft und entsprechend berücksichtigt.

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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Beim Einkommen sind neue Freibeträge ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen. Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden.

Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Außerdem wird künftig (ab Juli 2023) das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.

Die Bescheide werden im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung Bürgergeld angepasst. Sie behalten aber im Wesentlichen zunächst ihre bekannte Form. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft fortlaufend, ob Bescheide bürgerfreundlicher (aus-)gestaltet werden können.

Die BA hat mit den Vorbereitungen bereits begonnen. Die Anpassungen, unter anderem der IT-Fachverfahren und Dokumente, erfolgt schnellstmöglich. Die pünktliche Auszahlung der Leistungen (inklusive der erhöhten Regelsätze) ist gewährleistet.

Die BA hat unter anderem bereits angefangen, auf neue Weiterbildungsmöglichkeiten hinzuweisen und die Intensität und vor allem die Individualität der Betreuung und der Kooperation mit den Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern.
 

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Informationen und eServices

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