Seit dem 1. Januar 2026 bestehen neue Informationspflichten für Arbeitgeber, die in Deutschland einen Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einstellen. Spätestens am ersten Arbeitstag müssen Sie diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Textform auf das Informations- und Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen. Informationsblätter dafür erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Seite Material zum Selbstdruck. Im Zuge dessen müssen Sie auch die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle angeben. Diese finden Sie auf der Seite Beratungsstellen.
Mehr Informationen zum Beratungsangebot erhalten Sie auf der Webseite Faire Integration. Die rechtliche Grundlage für diese Informationspflichten bildet Paragraf 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).