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Wenn Sie als Träger Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen und eine Förderung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie eine Zulassung. Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Akkreditierung und Zulassung.
Die fachkundigen Stellen, die für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zuständig sind, benötigen eine Akkreditierung. Die Akkreditierung und Überwachung der fachkundigen Stellen übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Diese Aufgabe haben die fachkundigen Stellen (FKS). Eine Übersicht der FKS sowie deren Kontaktdaten erhalten Sie in der Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle.
Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) und der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
Informationen zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Fachbereich Arbeitsförderung (AZAV): Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
Informationen zur Bewertung des Verfahrens im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) können Sie dem Forschungsbericht des BMAS entnehmen.
Der AZAV-Beirat hat zur AZAV-Evaluation nach § 182 SGB III eine Stellungnahme abgegeben.
Eine Zulassung benötigen alle Träger, die Maßnahmen anbieten möchten, die von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie
Diese Maßnahmen sind betroffen:
Träger der privaten Arbeitsvermittlung, die auf der Grundlage einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung tätig werden, brauchen ebenfalls eine Zulassung.
Gut zu wissen: Keine Zulassung benötigen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.
Je nachdem, welche Maßnahmen Sie anbieten, reicht eine Zulassung als Träger nicht aus. Auch bestimmte Maßnahmen benötigen eine Zulassung:
Keine Zulassung benötigen:
Im Rahmen der Zulassung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder der beruflichen Weiterbildung sind die von der BA ermittelten Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zu berücksichtigen.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden bezogen auf das jeweilige Maßnahmeziel ermittelt. Der B-DKS bestimmt das Vorgehen im jeweiligen Zulassungsverfahren. Er stellt keinen kalkulatorischen Grenzwert dar. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, deren Kostensätze mehr als 25 Prozent über den Durchschnittskostensätzen liegen, können nur zugelassen werden, wenn die BA den erhöhten Kosten zugestimmt hat.
B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab 1. Juli 2022
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden bezogen auf das jeweilige Bildungsziel ermittelt. Die Bildungsziele werden der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) entnommen. Der B-DKS bestimmt das Vorgehen im jeweiligen Zulassungsverfahren. Er stellt keinen kalkulatorischen Grenzwert dar. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, deren Kostensätze mehr als 25 Prozent über den Durchschnittskostensätzen liegen, können nur zugelassen werden, wenn die BA den erhöhten Kosten zugestimmt hat. Nicht immer kann für alle Bildungsziele und Berufsgruppen ein B-DKS festgestellt werden. Um zu vermeiden, dass die BA allen Maßnahmen und Maßnahmebausteinen ohne B-DKS zustimmen muss, werden sogenannte Schwellenwerte gebildet.
B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ab 1. Juli 2022
Eine sogenannte Zulassung im Einzelfall ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die zuständige Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen für eine Zulassung im Einzelfall mit einem Erhebungsbogen. Diesen muss der Bildungsträger zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Teilnahme an die Agentur senden.
Für die Zulassung im Einzelfall gilt außerdem:
Der Beirat kann Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen. Ihm gehören 11 Mitglieder an. Dabei handelt es sich um je eine Vertreterin oder einen Vertreter:
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
Die Bundesagentur für Arbeit kann den FKS Umsetzungshinweise zur Verfügung stellen, die diese im Rahmen der Zulassung berücksichtigen.
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