Akkreditierung und Zulassung

Wenn Sie als Träger Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen und eine Förderung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie eine Zulassung. Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Akkreditierung und Zulassung.

Die fachkundigen Stellen, die für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zuständig sind, benötigen eine Akkreditierung. Die Akkreditierung und Überwachung der fachkundigen Stellen übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Diese Aufgabe haben die fachkundigen Stellen (FKS). Eine Übersicht der FKS sowie deren Kontaktdaten erhalten Sie in der Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle.

Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) und der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).

Informationen zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Fachbereich Arbeitsförderung (AZAV): Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

Informationen zur Bewertung des Verfahrens im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) können Sie dem Forschungsbericht des BMAS entnehmen.

Der AZAV-Beirat hat zur AZAV-Evaluation nach § 182 SGB III eine Stellungnahme abgegeben.

Eine Zulassung benötigen alle Träger, die Maßnahmen anbieten möchten, die von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie

  • sich am Vergabeverfahren beteiligen,
  • Maßnahmen anbieten, die mittels Bildungs- oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden können oder
  • Maßnahmen im Rahmen einer Projektförderung durchführen.

Diese Maßnahmen sind betroffen:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Transferleistungen durch Dritte
  • Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

Träger der privaten Arbeitsvermittlung, die auf der Grundlage einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung tätig werden, brauchen ebenfalls eine Zulassung.

Gut zu wissen: Keine Zulassung benötigen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.

Je nachdem, welche Maßnahmen Sie anbieten, reicht eine Zulassung als Träger nicht aus. Auch bestimmte Maßnahmen benötigen eine Zulassung:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden (mit Ausnahme von Maßnahmen bei Trägern der privaten Arbeitsvermittlung)
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Keine Zulassung benötigen:

  • Vergabemaßnahmen 
  • Maßnahmen zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung

Im Rahmen der Zulassung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder der beruflichen Weiterbildung sind die von der BA ermittelten Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zu berücksichtigen.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden bezogen auf das jeweilige Maßnahmeziel ermittelt. Der B-DKS bestimmt das Vorgehen im jeweiligen Zulassungsverfahren. Er stellt keinen kalkulatorischen Grenzwert dar. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, deren Kostensätze mehr als 25 Prozent über den Durchschnittskostensätzen liegen, können nur zugelassen werden, wenn die BA den erhöhten Kosten zugestimmt hat.

B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab 1. Juli 2022

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden bezogen auf das jeweilige Bildungsziel ermittelt. Die Bildungsziele werden der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) entnommen. Der B-DKS bestimmt das Vorgehen im jeweiligen Zulassungsverfahren. Er stellt keinen kalkulatorischen Grenzwert dar. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, deren Kostensätze mehr als 25 Prozent über den Durchschnittskostensätzen liegen, können nur zugelassen werden, wenn die BA den erhöhten Kosten zugestimmt hat. Nicht immer kann für alle Bildungsziele und Berufsgruppen ein B-DKS festgestellt werden. Um zu vermeiden, dass die BA allen Maßnahmen und Maßnahmebausteinen ohne B-DKS zustimmen muss, werden sogenannte Schwellenwerte gebildet.

B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ab 1. Juli 2022

Eine sogenannte Zulassung im Einzelfall ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Es handelt sich um eine individuell auf den Kunden oder die Kundin zugeschnittene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
  • Die Maßnahme ist von besonderem arbeitsmarktpolitischen Interesse.
  • Nach der Maßnahme kann die Kundin oder der Kunde wirkungsvoller integriert werden.

Die zuständige Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen für eine Zulassung im Einzelfall mit einem Erhebungsbogen. Diesen muss der Bildungsträger zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Teilnahme an die Agentur senden.

Für die Zulassung im Einzelfall gilt außerdem:

  • Sie ist einer Zulassung durch eine fachkundige Stelle nicht gleichgestellt. Sie darf nicht genutzt werden, um eine Zulassung durch die FKS zu umgehen.
  • Sie ist nicht möglich, wenn vergleichbare von FKS zugelassene Maßnahmen im Tagespendelbereich angeboten werden.
  • Sie gilt nicht für Gruppenmaßnahmen. Das sind Maßnahmen mit mehreren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, die inhaltlich gleich sind oder bei denen eine Wiederholung der Maßnahmeinhalte geplant ist. Sofern eine solche Gruppenmaßnahme über den Bildungsgutschein zugänglich ist, benötigt der Bildungsträger eine Träger- und Maßnahmezulassung durch eine FKS.

Der Beirat kann Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen. Ihm gehören 11 Mitglieder an. Dabei handelt es sich um je eine Vertreterin oder einen Vertreter:

  • der Länder: Silke Weber (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen)
  • der kommunalen Spitzenverbände: Nikolas Schelling (Deutscher Städtetag)
  • der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Mario Patuzzi (DGB-Bundesvorstand)
  • der Arbeitgeber: Dr. Anna Robra (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände)
  • der Bildungsverbände: Stefan Sondermann (Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.)
  • der Verbände privater Arbeitsvermittler: Marko Bullerjahn (Ring der Arbeitsmarktdienstleister e.V.)
  • des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Peter Jülicher
  • des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Christoph Acker
  • der Akkreditierungsstelle: Susann Klawikowski sowie
  • zwei unabhängige Expertinnen oder Experten: Bogumila Szyja und Jürgen Kluin.

Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

Die Bundesagentur für Arbeit kann den FKS Umsetzungshinweise zur Verfügung stellen, die diese im Rahmen der Zulassung berücksichtigen.

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