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Aktuelle Informationen für Bildungsanbieter und Bildungsträger

Träger von Rehabilitationsmaßnahmen können einen einmaligen Zuschuss zu ihren Energiekosten für das Jahr 2022 beantragen. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite: Zuschuss zu Energiekosten.

Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).

Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen. Die notwendigen gesetzlichen Änderungen werden über das Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt. Dies betrifft auch den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a SGB IX i.V.m. der ReHV und den hieraus gewährten Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen.

Anträge für den Energie-Zuschuss an soziale Dienstleister können nur noch bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes gestellt werden (bisher: 30. April 2024). Wann genau die Verkündung Haushaltsfinanzierungsgesetzes sein wird, ist noch nicht bekannt. Wir bitten Sie daher Ihre vollständigen Anträge auf jeden Fall bis zum 15. Dezember 2023 einzureichen. Zur weiteren Entwicklung und neuen Informationen bitten wir Sie, regelmäßig unsere Website aufzusuchen.

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