Durchführung von Maßnahmen während der Corona-Pandemie

Im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus ist für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seit dem 16. März 2020 zu überprüfen, ob sie unverändert stattfinden können oder ob sie in einer alternativen Form durchgeführt werden müssen.

Am 16. März 2020 wurden Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) in Deutschland vereinbart. Danach wurde unter anderem untersagt, Angebote in privaten Bildungseinrichtungen wahrzunehmen, was bedeutete, dass eine physische Anwesenheit in Maßnahmen verboten war.

Eine Weiterführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für den Zeitraum ab dem 16. März 2020 ist möglich, soweit Präsenzmaßnahmen in einer alternativen Durchführungsform (zum Beispiel online) weiter erbracht werden können.

Für den Zeitabschnitt ab dem 2. November 2020 ergibt sich aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie vom 28. Oktober 2020 kein grundsätzliches Verbot einer physischen Anwesenheit in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

Frau am Computer mit Headset

Es kann jedoch (durch landesrechtliche Verordnungen oder Quarantänemaßnahmen) erneut zu Betretungsverboten von Bildungseinrichtungen kommen. Bezüglich des Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie vom 13. Dezember 2020 ist davon auszugehen, dass durch die jeweiligen landesrechtlichen Verordnungen ein grundsätzliches Verbot einer physischen Anwesenheit in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen erfolgen wird.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer Maßnahmedurchführung in alternativer Form.

Generell gelten die Maßnahmen gegebenenfalls nur als unterbrochen und nicht als abgebrochen.

Über den bisherigen und den aktuellen Prozess sowie die Voraussetzungen werden Sie im Frage-Antwort-Katalog informiert.

I. Alternative Formen der Maßnahmedurchführung

Ja. Die BA begrüßt ausdrücklich Anstrengungen von Trägern, die alternative Durchführungsformen wie zum Beispiel ein Online-Angebot als Ersatz für die Unterbrechung der physischen Durchführung der Maßnahme anbieten.

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in anderer Durchführungsform fortgeführt werden (zum Beispiel telefonisch oder digital) oder nachweislich weiter erbracht werden (zum Beispiel Internatsunterbringung), werden weitervergütet, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Dies prüft die jeweils zuständige Stelle. In diesen Fällen erfolgt die Finanzierung weiterhin entsprechend der mit Ihnen vereinbarten oder zugelassenen Kosten.

Ihr Angebot zur alternativen Durchführungsform muss zielgruppengerecht, datenschutzkonform sein, den Maßnahmeinhalt im Wesentlichen abdecken können sowie gewährleisten, dass das Maßnahmeziel erreicht werden kann.

Folgende Maßnahmen sind grundsätzlich von der alternativen Durchführungsform ausgeschlossen:

  • Maßnahmen, bei denen eine Kofinanzierungserfordernis vorliegt und eine Zustimmung des anderen Leistungsträgers zur Durchführung als alternative Lernform nicht vorliegt
  • Praktika nach § 16i Absatz 5 SGB II
  • Bei Vergabemaßnahmen sichern Sie mit der Erklärung für Vergabemaßnahmen gegenüber Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin oder Ihrem zuständigen Ansprechpartner zu, die Voraussetzungen der Leistungserbringung als alternative Durchführungsform zu erfüllen oder die Leistung nachweislich weiter zu erbringen. 
  • Bei preisverhandelten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sichern Sie mit der Erklärung für preisverhandelte Maßnahmen gegenüber der Beraterin oder dem Berater Berufliche Rehabilitation und Teilhabe in der zuständigen Agentur für Arbeit per E-Mail zu, die Voraussetzungen der Leistungserbringung als alternative Durchführungsform zu erfüllen oder die Leistung nachweislich weiter zu erbringen. Sie stellen gegebenenfalls die Auszahlung der Mittagspauschale an Ihre Teilnehmenden sicher.
  • Bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinmaßnahmen (AVGS) und Förderungen der beruflichen Weiterbildung (FbW) übersenden Sie dem zuständigen Operativen Service (OS, vergleiche Zuordnungstabelle) beziehungsweise der zuständigen gemeinsamen Einrichtung (gE) per E-Mail eine Äquivalenzbescheinigung der jeweiligen fachkundigen Stelle für die einzelne Maßnahme inklusive dem nach vorgegebenem Muster beizufügendem Deckblatt zur Äquivalenzbescheinigung und teilen mit, mit welchen Teilnehmern und ab welchem Zeitpunkt die Maßnahme in alternativer Durchführungsform weitergeführt wird.
  • Bei Projektförderungen nach §§ 16f und 16h SGB II beziehungsweise Weiterbildungen nach § 16i Abs. 5 SGB II sichern Sie mit der entsprechenden Erklärung  gegenüber Ihrer zuständigen gE per E-Mail zu, die Voraussetzungen der Leistungserbringung als alternative Durchführungsform zu erfüllen oder die Leistung nachweislich weiter zu erbringen.
  • Bei Maßnahmen nach § 48 SGB III von Dritten, bei denen die BA sich im Rahmen von Zuwendungen finanziell beteiligt (z. B. bei BOM), muss die Fortführung in alternativer Form vom Hauptfinanzier geprüft werden. Für eine Genehmigung der alternativen Fortführung muss auch die BA als beteiligter Kofinanzierer zustimmen.

Bitte tragen Sie zu der jeweiligen Maßnahme in die Erklärung ein, ob eine Kofinanzierung vorliegt und wer der Kofinanzierer ist.

Bei Vergabemaßnahmen, bei denen ein Kofinanzierungsanteil vorliegt, muss der andere Leistungsträger der Durchführung in alternativer Form zustimmen. Das zuständige REZ klärt zusammen mit der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. Regionaldirektion Möglichkeiten der alternativen oder unbeeinträchtigten/unveränderten Durchführung. Bei Berufseinstiegsbegleitungen mit einer Kofinanzierung über den Bundes-ESF ist eine Weiterzahlung mit der ESF-Verwaltungsbehörde des BMAS bereits abgestimmt. Eine gesonderte Zustimmungserklärung ist nicht notwendig.

Nein. Die oben genannten Erklärungen bestehen aus der Erklärung selbst und den enthaltenen Vordrucken. Wurde die Maßnahme ganz oder teilweise auf Grundlage eines Umsetzungskonzeptes wieder in Präsenz überführt und wird nun pandemiebedingt Präsenz wieder zurückgefahren, so sind keine weiterführenden Nachweise einzureichen.

Sie können die Unterlagen an einen Ansprechpartner senden, jedoch nur, wenn das jeweilige REZ / die jeweilige AA / der jeweilige OS beziehungsweise die jeweilige gE auch für alle diese Maßnahmen zuständig ist.

Wenn die Zuständigkeit unterschiedlich ist, sind zwingend getrennte Erklärungen beziehungsweise Deckblätter inklusive Äquivalenzbescheinigungen abzugeben und jeweils an die zuständige Stelle zu senden. So helfen Sie aktiv mit, Ihre Erklärungen schnellstmöglich zu bearbeiten.

Wichtig: Bitte beachten Sie bei der letzten Seite der Erklärung („Kurzbeschreibung der alternativen Durchführung“), dass die Fragen für jede angegebene Maßnahme zu beantworten sind (Kennzeichnung mittels jeweiliger COSACH-Maßnahmenummer).

Die Maßnahmenummer COSACH ist die für die AA/ OS / gE relevante Identifikationsnummer zur jeweiligen Maßnahme. Diese Nummer wird Ihnen üblicherweise bei Anlage der Maßnahme in unserem Maßnahmeverwaltungssystem COSACH mitgeteilt.

Die Maßnahmenummer COSACH setzt sich wie folgt zusammen:

3-stellige Dienststellen Nummer (zum Beispiel: 962 Berlin Mitte)

laufende Nummer (zum Beispiel: 12345)

Haushaltsjahr (zum Beispiel: 20)

962/12345/20

Wenn Sie die Maßnahmenummer COSACH nicht wissen, benötigen wir andere Identifikationsmerkmale (Maßnahmeart, Maßnahmetitel, Zertifizierungsnummer). Dies verzögert jedoch den Prozess und gefährdet die nahtlose Weitervergütung Ihrer Maßnahme.

Übermitteln Sie alle Unterlagen bitte ausschließlich per E-Mail und im vorgegebene Word- beziehungsweise PDF-Format.

Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Nur so kann eine zügige Bearbeitung sichergestellt werden.

Im eigenen Interesse übersenden Sie das Angebot beziehungsweise die Erklärungen zu den Maßnahmen bitte schnellstmöglich, um eine nahtlose Weiterzahlung zu gewährleisten.

Soweit erneut eine alternative Durchführung erforderlich ist, die Maßnahme aber für eine alternative Durchführung bereits anerkannt ist, ist die formlose Anzeige des Bildungsträgers ausreichend (siehe Punkt III.1.).
 

Sie müssen vor allem die Regelungen der DSGVO einhalten. Insoweit sind insbesondere die folgenden Hinweise und Pflichten einzuhalten:

  1. Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen (zum Beispiel Skype), dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind.
    Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten solange gespeichert werden, wie sie für eine ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber der BA erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten.
  2. Die Teilnehmer sind auch bei alternativer Umsetzung über ihre Rechte aus den Art. 13 bis 22 DSGVO zu informieren.
    Für die Auskunftserteilung, die sich auf die alternative Umsetzung bezieht, sind Sie als Träger zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen sind Sie verpflichtet, die BA bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
  3. Sie müssen die BA unverzüglich informieren, wenn teilnehmerbezogene Daten abhanden kommen oder von Unbefugten eingesehen werden können.
    Denn die BA ist nach Art. 33 DSGVO verpflichtet, entsprechende Datenschutzverstöße der Aufsichtsbehörde zu melden. Diesbezüglich werden Sie gebeten eine Frist von 48 Stunden nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung einzuhalten, um die Datenschutzbeauftragte der BA zu kontaktieren.
  4. Bis 31.07.2021 ist ausnahmsweise die Nutzung von Clouds zulässig, wenn nur so ein Unterricht in alternativer Form ermöglicht werden kann. Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmeregelung mit Hinblick auf das aktuelle Urteil des EuGH (Schrems II) voraussetzt, dass die jeweilige (Online-) Cloud-Lösung nicht in Verbindung mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten genutzt wird. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten sichergestellt werden. Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Sie die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behalten. 
    Ab 01.08.2021 gelten die ab diesem Zeitpunkt gültigen Regelungen in den Vergabeunterlagen (s. Punkt III. 3).

Für Rückfragen im Zweifelsfall steht die Stabsstelle Datenschutz der Bundesagentur für Arbeit unter der Mailadresse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de zur Verfügung.

Bei dem Begriff „Webinar“ handelt es sich um eine durch Eintrag im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes geschützte Wortmarke. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung des Begriffs „Webinar“ der Erlaubnis des Markeninhabers bedarf. Von der Verwendung des Begriffs „Webinar“ ist daher abzusehen.

Für noch nicht begonnene Maßnahmen kann eine alternative Durchführung angezeigt oder aber der Maßnahmebeginn in Abstimmung zwischen Ihrem REZ oder Ihrer AA bzw. gE abgestimmt werden.

Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine Information.

Wichtig: Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen ab. So helfen Sie, dass wir Ihre Erklärungen zügig bearbeiten können.

Sie sind verpflichtet uns unverzüglich jegliche Änderungen mitzuteilen, da sich diese auf die Vergütung der Maßnahme auswirken.

Internatskosten werden Ihnen weiterhin erstattet, wenn zum Beispiel ...

  • die Internatszimmer aufgrund der schnell umzusetzenden Abreisen nicht geräumt wurden und daher nicht anderweitig genutzt werden können, 
  • Teilnehmende aufgrund ihrer häuslichen Situation ins Internat zurückkehren oder dort verbleiben.

Analog des Verfahrens bei länger dauernden Praktika wäre das Zimmer demnach nicht für eine anderweitige Nutzung verfügbar. Die BA erstattet Ihnen einzelfallbezogen die notwendige Internatsunterbringung in Höhe der verhandelten Preise. 

In den Internatskosten ist ein Anteil für die Vollverpflegung der Teilnehmenden enthalten. Da die Verpflegung nicht im Internat beziehungsweise der Einrichtung sichergestellt wird, ist dieser Anteil durch Sie an die Teilnehmenden auszahlen.

Grundsätzlich ist die Anerkennung der alternativen Durchführung unter anderem daran geknüpft, dass die wesentlichen Maßnahmeinhalte weiter durchgeführt werden, um das Maßnahmeziel erreichen zu können. Dies kann bei Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen eine zu große Hürde darstellen.

Unter Berücksichtigung der individuellen behinderungsbedingten Einschränkungen der Teilnehmenden reichen dargelegte nachvollziehbare Bemühungen der Einrichtung aus, um der Maßnahmefortsetzung zuzustimmen.

Beispiel: Für Teilnehmende in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) besteht aktuell keine Arbeitsmöglichkeit in der Einrichtung, jedoch kann die Einrichtung durch regelmäßige Aufgaben und Kontaktaufnahme zu den Teilnehmenden die alternative Fortführung glaubhaft machen.

Eine Kommunikation mit den Teilnehmenden per E-Mail ist grundsätzlich möglich. Jedoch sind unverschlüsselte E-Mails auf dem Weg vom Absendenden bis zum Empfangenden von jedermann lesbar. Es kann also nicht sichergestellt werden, dass die übertragenen Daten tatsächlich nur von den dafür vorgesehenen Teilnehmenden an der Kommunikation eingesehen werden können.

Die Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation mit den Teilnehmenden ist nicht erlaubt.

Wir bitten, dies in der Kommunikation zu beachten.

Eine Fehlzeit wegen angeordneter Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann in der Regel als wichtiger Grund/entschuldigt anerkannt werden. Die Quarantäne nach auswärtigem Aufenthalt in einem Risikogebiet beruht ebenfalls auf § 30 IfSG. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes/einer entschuldigten Fehlzeit gilt gleichermaßen. Zeiten der Quarantäne gelten insoweit als entschuldigte Fehlzeiten. Der Bildungs-/Maßnahmeträger erhält die Vergütung weiter, soweit vorhanden unter Berücksichtigung entsprechender Regelungen bei entschuldigten Fehlzeiten.

Die Maßnahmeteilnehmenden haben einen geeigneten Nachweis über die für sie geltende Quarantäne zu erbringen. Dies kann insbesondere eine persönlich angeordnete Quarantäne sein (Nachweis in der Regel über Schreiben des Gesundheitsamtes) oder aber eine allgemein geltende Quarantäne nach Auslandsaufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Reiserückkehr ausgewiesenen Risikogebiet (Nachweis z.B. über Flugticket).

Während der Quarantäne muss grundsätzlich keine Fortführung der Teilnahme in alternativer Form stattfinden. Eine solche kann jedoch sinnvoll sein. Eine Fortführung in alternativer Form soll grundsätzlich immer dann erfolgen, soweit

  • die Teilnahme bereits vor der Quarantäne in alternativer oder hybrider Form durchgeführt wurde (z.B. online oder teilweise online) oder aber die Betreuung in alternativer Form ohne großen Umstellungsaufwand möglich ist (z.B. eine dann telefonische sozialpädagogische Betreuung während einer AGH),
  • es während dieser Zeit keines persönlichen Kontaktes mit der in Quarantäne befindlichen Person bedarf und
  • die teilnehmende Person nicht erkrankt ist oder sonst ein wichtiger Grund der Kursfortsetzung in dieser Zeit entgegensteht.

II. Wiederaufnahme von Maßnahmen

Sobald Ihnen die Wiederaufnahme der Präsenzmaßnahmen erlaubt ist, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Präsenzdurchführung wiederaufzunehmen. Sie haben dabei das durch die aktuellen Verordnungen konkretisierte Gebot des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. Bitte teilen Sie dies unverzüglich Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit bzw. Ihrer zuständigen gemeinsamen Einrichtung mit und stimmen Sie ab, wie und wann die Wiederaufnahme erfolgt. Bitte informieren Sie danach die Teilnehmenden über den weiteren Verlauf der Maßnahme.

Eine Wiederaufnahme bzw. Überführung (z. B. alternierende Durchführung Alternativ-, Präsenz- oder Schichtmodell) in den Präsenzbetrieb unter den geänderten Rahmenbedingungen wird ggf. eine Umstellungszeit erfordern. Im Sinne der wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verkürzung von Prozessen sind grundsätzlich kostenneutrale Umsetzungsformen zu bevorzugen.

Bei Vergabemaßnahmen:

Wenn diese Auflagen dazu führen, dass Ihr Maßnahmebetrieb nur mit erheblichen Änderungen in der Durchführung weitergeführt werden kann, erstellen Sie bitte ein Umsetzungskonzept und beschreiben die relevanten Veränderungen (z. B. Schichtbetrieb, Aufteilung Gruppen, Kombination mit E-Learning). Zudem erstellen Sie bitte einen Zeitplan, ab wann Ihnen die Aufnahme der vertraglich vereinbarten Maßnahmedurchführung wieder möglich ist und ob bis dahin ggf. weiterhin eine alternative Durchführung der Maßnahme erfolgt.

Das Umsetzungskonzept muss insbesondere Folgendes beinhalten:

  • Abdeckung der Maßnahmeinhalte
  • Erreichen des Maßnahmeziels
  • Eignung für die Zielgruppe (auch unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes von Risikogruppen).

Falls Sie durch die Einhaltung der Auflagen mit gravierenden Mehrkosten konfrontiert werden, prüft die Agentur für Arbeit bzw. die gemeinsame Einrichtung zusammen mit dem REZ, inwieweit sie sich daran beteiligen kann. Legen Sie bitte Unterlagen bei, die die Mehrkosten belegen sowie eine Begründung, warum eine kostenneutrale Umsetzung (beispielsweise durch einen Wechsel zwischen Präsenzunterricht und alternativen Lernformen bzw. einer Kombination) nicht möglich ist.

Das unterschriebene Umsetzungskonzept, den Zeitplan sowie die die Belege der Mehrkosten legen Sie bitte Ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise der gemeinsamen Einrichtung zur Prüfung vor.

Falls Sie die Maßnahme erstmals alternativ durchführen möchten, ist die Erklärung zur alternativen Durchführung von Vergabemaßnahmen zusammen mit dem Umsetzungskonzept bei Ihrer Agentur für Arbeit bzw. der gemeinsamen Einrichtung einzureichen.

Bei preisverhandelten Maßnahmen:

Wenn Sie die Maßnahmen bereits in alternativer Form fortgesetzt haben und der Übergang in den Präsenzbetrieb aufgrund der Auflagen zu Änderungen führt, stellen Sie bitte gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit (in der Regel am Hauptstandort der Einrichtung) schriftlich oder per E-Mail dar, wie der Übergang bzw. die Fortführung der Maßnahmen gestaltet werden soll. Dabei ist auch ein Wechsel zwischen Präsenzunterricht und alternativen Lernformen bzw. eine Kombination möglich, um zum Beispiel die Hygienevorschriften einhalten zu können oder um Bedarfe von Angehörigen von Risikogruppen besonders zu berücksichtigen.

Falls Sie die Maßnahme erstmals alternativ durchführen möchten, ist die Erklärung zur alternativen Durchführung von preisverhandelten Maßnahmen zusammen mit der Darstellung bei Ihrer Agentur für Arbeit einzureichen.

Falls Sie im Rahmen des Übergangs bzw. der Fortführung der Maßnahmen mit gravierenden Mehrkosten konfrontiert werden, reichen Sie der zuständigen Agentur für Arbeit bitte zusammen mit der oben beschriebenen Darstellung eine nachvollziehbare Kalkulation der entstehenden monatlichen Mehrkosten ein. Die Kalkulation sollte die einzelnen monatlichen Mehrkosten für die jeweils betroffenen Maßnahmen (Angabe der Maßnahmebezeichnung und Maßnahmenummer) sowie die aktuelle Teilnehmeranzahl der betreffenden Maßnahmen (Bundesagentur für Arbeit) erkennen lassen.

Legen Sie bitte Unterlagen bei, die die Mehrkosten belegen sowie eine Begründung, warum eine kostenneutrale Umsetzung (beispielsweise durch einen Wechsel zwischen Präsenzunterricht und alternativen Lernformen bzw. einer Kombination) nicht möglich ist.

Sofern Mehrkosten bei anderen Reha-Trägern beantragt wurden, geben Sie dies bitte an.

Bei Gutscheinmaßnahmen:

Bei allen Fragestellungen zur Wiederaufnahme bzw. Überführung (z. B. alternierende Durchführung Alternativ-, Präsenz- oder Schichtmodell) in den Präsenzbetrieb unter den geänderten Rahmenbedingungen und damit einhergehend erforderlichen Anpassungen an Umsetzungskonzept oder Kostenkalkulation aufgrund Allgemeinverfügung der Länder bzw. regionaler Gesundheitsbehörden wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige fachkundige Stelle. Die Leitlinien im Umgang mit der Corona-Pandemie für fachkundige Stellen wurden gemeinsam von BMAS, DAkkS und BA erarbeitet und den fachkundigen Stellen zur Verfügung gestellt. Sie sollen eine einheitliche Vorgehensweise unterstützen und schlagen Möglichkeiten zu Verfahrensvereinfachungen vor.

Bei Maßnahmen mit Kofinanzierungsanteil:

Wenn die Auflagen die Maßnahmedurchführung erheblich ändern, erstellen Sie bitte analog dem Prozess der Vergabemaßnahmen ein entsprechendes Umsetzungskonzept.

Im Falle von gravierenden Mehrkosten ist den Unterlagen zusätzlich die Zustimmung des Kofinanzierers über die anteilige Übernahme der Mehrkosten beizufügen.

Bei Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) nach § 49 SGB III können grundsätzlich aufgrund des Charakters der Maßnahme (Individualbetreuung) keine coronabedingten gravierenden Mehrkosten anfallen. Eine Übernahme bei diesen Maßnahmen, die über das ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung kofinanziert sind, kann daher nicht erfolgen.

Die Agentur für Arbeit bzw. die gemeinsame Einrichtung sowie die fachkundige Stelle (FKS) berücksichtigen die individuelle Leistungsfähigkeit des Trägers und die örtlichen sowie individuellen Rahmenbedingungen der Maßnahme (beispielsweise Restlaufzeit).

Vorrangig sollten Maßnahmen schnellstmöglich fortgeführt bzw. von der alternativen Durchführungsform auf Präsenz umgestellt werden, die bei einer länger andauernden Unterbrechung (bzw. alternativen Durchführung) für die Teilnehmenden mit besonderen Nachteilen verbunden wären (z. B. Teilnehmende an einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, Reha-Ausbildung, Umschulung).

Die alternative Durchführung führt grundsätzlich zu keiner Verlängerung der Maßnahmedauer. Jedoch ist eine Verlängerung von konkret durchgeführten Maßnahmen im Einzelfall bei bestimmten Maßnahmearten nicht ausgeschlossen, wenn dies fachlich erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. die gemeinsame Einrichtung in Abhängigkeit von Maßnahmeart und Fördergrundlage.

Um diese Formen der Durchführung weiterhin zu ermöglichen, verlängert die BA die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen bis 31.07.2021.

Bitte beachten Sie, dass diese Verlängerung mit Hinblick auf das aktuelle Urteil des EuGH (Schrems II) voraussetzt, dass die jeweilige (Online-) Cloud-Lösung nicht in Verbindung mit der Verarbeitung von Sozialdaten genutzt wird. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten sichergestellt werden. Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter im Zusammenhang mit Sozialdaten ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Sie die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behalten.

Für Rückfragen im Zweifelsfall steht die Stabsstelle Datenschutz der Bundesagentur für Arbeit unter der Mailadresse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de zur Verfügung.

Ab dem 01.08.2021 gelten auch bezüglich der Cloudnutzung ausschließlich die jeweils in den Vergabeunterlagen definierten sowie gesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen (siehe Punkt III.3.).

Arbeitsschutz

Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen (§ 2 Corona-Arb-SchV). Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Zu den erforderlichen Maßnahmen kann zum Beispiel das regelmäßige Angebot für Coronatests gehören.

Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II begründen zwar weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch wird ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV begründet. Jedoch sind nach § 16d Absatz 7 SGB II für Arbeitsgelegenheiten die Regelungen zum Arbeitsschutz entsprechend anzuwenden. Daher müssen auch AGH-Maßnahmeträger in einem Hygienekonzept die weiterhin erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Die aktuelle AGH-Weisung vom 8. Juli 2020 regelt bereits, dass, soweit dem Maßnahmeträger durch die Umsetzung des Hygienekonzepts im Einzelfall erhebliche Mehrkosten entstehen, diese auf Nachweis in der Finanzierungsübersicht bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekosten berücksichtigt werden können.

Infektionsschutz

Sieht eine länderspezifische Vorschrift des Infektionsschutzes Test-Nachweise im Rahmen einer 2G plus, 3G plus beziehungsweise 3G-Regel spezifisch für Teilnehmende an Arbeitsgelegenheiten beziehungsweise arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen vor, sind möglicherweise entstehende Kosten für Corona-Tests von den Teilnehmenden zu tragen. Diese können über die Mehraufwandsentschädigung erstattet werden.

Solange die diesen Förderungen zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse fortbestehen und die Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet sind, werden die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse gewährt. Im Übrigen gelten die von den jeweiligen Behörden bzw. vom Arbeitgeber bestimmten Gesundheitspräventionsregelungen im Betrieb. Darüber hinaus gelten für die nach § 16i SGB II geförderten Arbeitsverhältnisse die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts, einschließlich des Arbeitsschutzes. Wie alle Arbeitgeber sind Arbeitgeber, die Förderungen nach § 16i SGB II erhalten verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen (§ 2 Corona-ArbSchV).

Die aktuelle FAQ zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Ausbreitung von Covid19 befinden sich auf der Internetseite des BMAS.

Sieht eine länderspezifische Vorschrift des Infektionsschutzes besondere Regelungen vor, richtet sich die Durchführungsform von Coaching, Weiterbildungen und Praktika nach diesen länderspezifischen Regelungen.

Darüber hinaus entscheiden die Jobcenter unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Situation und mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Teilnehmenden, ob das Coaching oder die Weiterbildung in Präsenz oder in alternativer Durchführungsform oder als Hybridmaßnahme durchgeführt wird.

Weiterbildungsmaßnahmen können nach Auslaufen des Transferkurzarbeitergeldes durch Übernahme der vollen Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn …

  • sie die Voraussetzungen nach § 81 SGB III erfüllen,
  • eine Verlängerung für die Erreichung des Weiterbildungsziels notwendig ist und
  • die Maßnahme trotz Unterbrechung erfolgreich abgeschlossen werden könnte.

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann bei Vorliegen der Voraussetzungen „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ bewilligt werden.

III. Übergreifende Regelungen zur Maßnahmedurchführung (alternativ, hybrid, präsent)

Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer Maßnahmedurchführung in alternativer Form. Auf die Regelungen unter Punkt I. wird verwiesen. Ergänzend hierzu:

a) alternative Durchführung wurde bereits genehmigt

Sofern Sie kein neues Konzept für eine bereits zur alternativen Durchführung anerkannte Maßnahme einreichen oder aktiv keine Unterbrechung der Maßnahme anzeigen, wird von einer alternativen Fortsetzung auf Basis der anerkannten Konzepte ausgegangen. In jedem Fall ist hierfür eine formlose Anzeige unter Bezug auf die bisherige Anerkennung erforderlich.

Sofern Sie Änderungen vornehmen möchten oder Maßnahme(n) nicht mehr durchführen, teilen Sie dies bitte unverzüglich mit.

b) erstmalige Durchführung in alternativer Form

Es gelten die Regelungen in den FAQ bzw. die des Vertrages.

Bitte wenden Sie sich an die/den Ihnen bekannten bzw. zuletzt kontaktierten Ansprechpartner/-in.

Bei zugelassenen Maßnahmen (Gutscheinmaßnahmen) wenden Sie sich bitte an Ihre fachkundige Stelle.

Seit dem 18. Januar 2021 gilt ein erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V). Dieser gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen …

  • zur Förderung der Berufsvorbereitung,
  • der Berufsausbildung und
  • beruflichen Rehabilitation.

Die Sonderregelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Als Leistungserbringerin oder Leistungserbringen müssen Sie entsprechende Fehlzeiten mit wichtigem Grund anerkennen. Diese müssen Sie in der Meldung der Anwesenheitszeiten ausweisen.

Dadurch erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Leistungen zum Lebensunterhalt (zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld) weiterhin.

Die Kosten der Maßnahmen werden Ihnen grundsätzlich unverändert weitergezahlt.

Es gelten für alle Vergabemaßnahmen ausschließlich die in den Vergabeunterlagen definierten sowie gesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen mit folgendem Wortlaut (für alternativ und hybrid durchgeführte Maßnahmen ab 01.08.2021):

  • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen oder -beziehbare Daten in Clouds abgespeichert werden. Dies betrifft insbesondere Namen, Geburts- und Adressdaten. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern erfolgen.
  • Wenn personenbezogene Daten in Clouds gespeichert werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden nur auf trägereigenen Plattformen gespeichert werden und nicht auf Plattformen Dritter (on-premise-Lösungen als Sonderform der Private Cloud). Eingesetzte Server müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der europäischen Union, zumindest aber im EWR befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren.
  • Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Träger die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich den Nachweis zu erbringen, ob eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe des BfDI erfüllt. Dieses könnte z.B. durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutzfolgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Trägers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDi, auf Landesebene = LfDi) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.“

Für bereits laufende Verträge wird eine entsprechende Anpassung erfolgen.

a) Coronavirus-Testangebot

Gemäß der Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung in der aktuellen Fassung vom 17.03.2022 hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Als Basisschutz soll die Festlegung und Umsetzung der weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept beibehalten werden. Hierzu hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich ein Testangebot unterbreitet wird. Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem SGB II/SGB III sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Die grundlegende Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) regelt ausdrücklich, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Träger von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem SGB II/SGB III in eigener Verantwortung prüfen, ob allen anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wöchentlich ein Corona-Test angeboten wird.

b) Coronavirus-Testpflicht

Eine Testpflicht für Maßnahmeteilnehmende könnte sich aktuell ausschließlich aus den Länderverordnungen ergeben.

Eine rechtliche Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, Maßnahmeträger hinsichtlich der Testkosten zu entlasten und diese ganz oder teilweise zu übernehmen, gibt es nicht. Die Kosten für die Coronavirus-Tests dürfen den Teilnehmenden nicht auferlegt werden.

Eine Kostenerstattung durch die BA ergibt sich grundsätzlich nur entsprechend der nachfolgenden Regelungen.

Arbeitsgelegenheiten (AGH):

Hinsichtlich einer möglichen Kostenerstattung regelt die aktuelle Weisung zu AGH vom 8. Juli 2020 bereits, dass, soweit dem Maßnahmeträger durch die Umsetzung des Hygienekonzepts im Einzelfall erhebliche Mehrkosten entstehen, diese auf Nachweis in der Finanzierungsübersicht bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekosten berücksichtigt werden können.

Vergabemaßnahmen und Preisverhandelte Maßnahmen:

Für die Erstattung von Kosten für Coronavirus-Tests gelten für bereits geschlossene Verträge die Hinweise dieser FAQ (Punkt II.2 der Druckversion dieser FAQ). Eine Erstattung durch das Coronavirus bedingter Mehraufwendungen ist nur möglich, wenn sich durch gravierende Zusatzausgaben des Trägers das Vertragsverhältnis schwerwiegend verändert hat und eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Eine Prüfung im Einzelfall ist notwendig.
Für laufende oder zukünftige Vergabeverfahren besteht die Möglichkeit, dass der Bieter derartige Kosten in den Angebotspreis einkalkuliert.

Für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Werkstätten für behinderte Menschen gelten seit dem 01. Juli 2021 die Regelungen der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV).

Gutscheinmaßnahmen:

Bei Gutscheinmaßnahmen entscheidet die fachkundige Stelle (FKS) über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der höheren Kosten.

Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen den Einsatz einer entsprechenden Software. Die Einhaltung der Vorschriften und Dokumentation obliegt dem Auftragnehmer. Insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.

IV. Regelungen ab 25. November 2021

Ja. Die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde in modifizierter Form verlängert bis zum 25. Mai 2022.

Bei laufenden Präsenzmaßnahmen muss die Teilnahme dieser Personen beendet oder unterbrochen werden. Eine Unterbrechung kann im Einzelfall in Erwägung gezogen werden, wenn eine zeitnahe Wiederaufnahme in absehbarer Zeit zu erwarten ist und der Maßnahmeerfolg trotz der Unterbrechung noch erreicht werden kann. Die Entscheidung trifft die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise die gemeinsame Einrichtung.

Es dürfen keine Neueintritte in Maßnahmen erfolgen, die in Präsenz durchgeführt werden, so lange die Kundin beziehungsweise der Kunde die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II.

Bei einer Beendigung der Teilnahme an Vergabemaßnahmen gelten die jeweiligen vertraglichen Regelungen zur Vergütung und gegebenenfalls Nachbesetzung. Die Entscheidung über die Nachbesetzung von Vergabemaßnahmen trifft die Agentur für Arbeit beziehungsweise die gemeinsame Einrichtung. Bei preisverhandelten Maßnahmen sowie Gutscheinmaßnahmen gelten die jeweiligen Regelungen zur Vergütung bei Abbruch der Teilnahme an der Maßnahme.

Erklärungsvordrucke zur Weitervergütung von Maßnahmen

Mann liest Unterlagen am Schreibtisch