Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Stufe 2 mit Erleichterungen für Berufserfahrene

Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Berufserfahrene ausländische Fachkräfte können zukünftig einfacher eine Arbeit aufnehmen.

20.02.2024 | Presseinfo Nr. 7

„Mit den neuen Regeln steigt Deutschlands Attraktivität für ausländische Fachkräfte. In vielen Berufen kann nun die Arbeit in Deutschland aufgenommen und die berufliche Anerkennung hier in Deutschland angestoßen werden. Die berufliche Anerkennung bleibt aber dennoch für viele Ausländer ein komplexer, zeitaufwändiger und langwieriger Weg. Wichtig wären auch schnellere und einfachere berufliche Anerkennungsverfahren“ sagt Vanessa Ahuja, Vorständin für das internationale Geschäft der BA.

Ausweitung der Regelungen für Berufserfahrene

Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können künftig auch dann in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Das gilt in nicht-reglementierten Berufen auch dann, wenn dieser noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Bei Berufsabschlüssen ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Zudem muss das Jahresgehalt nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze bei mindestens 40.770 Euro (2024) liegen, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.

Anerkennungspartnerschaft ermöglicht Beginn des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise

Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit eröffnet, ihr Anerkennungsverfahren komplett im Inland durchzuführen. Arbeitgeber und die angehende Fachkraft verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat

anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER) erforderlich.

Erste Stufe trat im November 2023 in Kraft

Bereits im November 2023 wurden die Gehaltsschwellen für die „Blaue Karte“ abgesenkt und die Möglichkeit zum Branchenwechsel in bestimmten Berufen geöffnet.