Ein studienfachbezogenes Praktikum muss nicht durch die BA genehmigt werden, wenn mindestens einer der folgenden Aspekte zutrifft:
- Die Praktikantin oder der Praktikant hat die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines der folgenden Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz.
- Das Praktikum findet im Rahmen eines von der EU geförderten Programms wie zum Beispiel Leonardo, Sokrates oder TACIS statt.
- Die Praktikantin oder der Praktikant kommt ausschließlich in Ihren Betrieb, um eine Abschlussarbeit zu verfassen. Sie oder er übt keine praktische Tätigkeit aus und erwirbt somit keinerlei berufliche Fähigkeiten. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich daher nicht um ein Praktikum.
In allen anderen Fällen gilt: Das Praktikum muss durch die BA genehmigt werden.
Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzung dafür, dass die BA das Praktikum genehmigt, ist, dass es einen unmittelbaren Bezug zum Studienfach der Praktikantin oder des Praktikanten hat. Außerdem muss Folgendes zutreffen:
Die Studentin oder der Student …
- ist an einer akkreditierten Hochschule im Ausland eingeschrieben. Als akkreditiert gilt die Hochschule, wenn sie im Informationsportal anabin positiv mit H+ beziehungsweise H+/- gelistet ist.
- strebt einen Abschluss an, der mit einem Abschluss in Deutschland vergleichbar ist.
- hat bei Praktikumsbeginn bereits 4 Fachsemester oder mehr abgeschlossen.
Weitere Hinweise und Ausführungen zu Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren finden Sie im Merkblatt „Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende“.
Praktikum über eine Austauschorganisation
Es gibt Austauschorganisationen, die Praktika für Studierende beziehungsweise für Absolventinnen oder Absolventen vermitteln. Für Letztere gilt, dass sie ihr Studium spätestens 18 Monate vor Praktikumsbeginn abgeschlossen haben müssen.
Handelt es sich um eine Austauschorganisation, die durch die BA anerkannt ist, stellt diese den Antrag auf die Genehmigung des Praktikums bei der BA. Im Vorfeld lassen Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber der Austauschorganisation die erforderlichen Informationen oder Dokumente zukommen. Sie haben somit keinen unmittelbaren Kontakt mit der BA.
Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie von den anerkannten Austauschorganisationen.
Pflichtpraktika
Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, ist eine Bestätigung der Hochschule erforderlich, die Folgendes nachweist: Die ausländische Schul- oder Studienordnung sieht ein Pflichtpraktikum vor und das Praktikum in Ihrem Betrieb wird von der ausländischen Hochschule als solches anerkannt.
Dauer und Vergütung
Wenn Studierende oder Absolventinnen beziehungsweise Absolventen mehrere Praktika machen, dürfen die Zeiträume in Summe 12 Monate nicht überschreiten.
Praktikantinnen und Praktikanten müssen grundsätzlich mindestens den gesetzlichen Mindestlohn beziehungsweise den tariflichen Branchenmindestlohn erhalten. Ausnahmen hiervon sind im Mindestlohngesetz geregelt. Darüber hinaus gelten für ausländische Praktikantinnen und Praktikanten die gleichen Beschäftigungsbedingungen wie für deutsche Praktikantinnen und Praktikanten.
Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums: Ablauf
Ohne Bestätigung der Agentur für Arbeit Köln ist ein Praktikum nicht gestattet. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, jedoch frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn.
Absolvieren Studierende oder Absolventinnen beziehungsweise Absolventen mehrere Praktika, muss für jedes Praktikum ein neuer Antrag gestellt werden.
Diese Schritte führen zur Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums:
1. Genehmigung beantragen
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich beantragen. Übermitteln Sie uns die dafür notwendigen Dokumente, indem Sie sie über unseren Upload-Service hochladen. Welche Formulare und Nachweise wir von Ihnen benötigen, erfahren Sie auf der Seite „Upload-Service“. Dort finden Sie außerdem …
- alle Formulare zum Ausfüllen,
- Informationen zu weiteren Dokumenten, die Sie beschaffen müssen, und
- die Möglichkeit, die Antragsunterlagen über unseren Upload-Service hochzuladen und damit an uns zu übermitteln.
Sie können die Unterlagen auch schriftlich einreichen.
2. Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung
Die Agentur für Arbeit Köln prüft Ihre Unterlagen. Sind alle Voraussetzungen für ein studienfachbezogenes Praktikum erfüllt, sendet sie Ihnen die Genehmigung zu. Bitte beachten Sie: Die Genehmigung eines Praktikums kann nicht rückwirkend erteilt werden.
3. Antrag und Nachweise hochladen
Beantragen Sie die Genehmigung eines Praktikums online, indem Sie die Antragsunterlagen hochladen – mit unserem Upload-Service.
Rechtliche Grundlage für die Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums ist Paragraph 15 Nummer 4 beziehungsweise 6 der Beschäftigungsverordnung. Darin wird die Genehmigung der BA als „Einvernehmen“ bezeichnet.