Ihre Pflichten als Ausbildungsbetrieb

Damit Sie Fachkräfte erstmalig ausbilden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Und auch während der Ausbildung gibt es einige Dinge zu beachten. Wir erläutern Ihnen die wichtigsten Punkte.

Es gibt unterschiedliche Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung. 3 der wichtigsten sind:

  • Berufsbildungsgesetz

Im Berufsbildungsgesetz ist unter anderem festgelegt, welche Voraussetzungen der Betrieb und die für die Ausbildung zuständigen Personen im Betrieb mitbringen müssen. Außerdem sind hier die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgeschrieben.

  • Handwerksordnung

In der Handwerksordnung sind die speziellen Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung in Handwerksbetrieben festgelegt.

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

Für Jugendliche (15 bis 17 Jahre) gelten besondere Bestimmungen. Diese Bestimmungen betreffen zum Beispiel die Arbeitszeit (sie dürfen in der Regel nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten). Auch die Anzahl der Urlaubstage im Jahr (25 bis 30, je nach Alter) und die Art der Arbeit (keine Fließband- oder Akkordarbeit) sind vorgeschrieben.

Wenn Sie ausbilden möchten, dann muss Ihr Betrieb dafür geeignet sein. Die Person, die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist, benötigt neben der persönlichen auch die fachliche Eignung. Das können Sie selbst sein oder geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder. Die Eignung des Betriebs wird von der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Kammern der freien Berufe) festgestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Kammern. Gern stellt der Arbeitgeber-Service einen Kontakt zu der für Sie zuständigen Kammer her. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter:

0800 4 555520 (gebührenfrei)

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Generell muss der Betrieb so ausgestattet sein, dass der oder die Azubi die typischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Beruf erwerben kann. Diese sind in der Ausbildungsordnung zusammen gefasst. Die Ausbildungsordnungen zu den einzelnen Berufen und die Rahmenlehrpläne finden Sie im BERUFENET.

Sie müssen keinen großen Betrieb haben, um auszubilden. Allerdings muss das Verhältnis von Auszubildenden und Fachkräften angemessen sein. Die für Sie zuständige Kammer entscheidet darüber, ob das Verhältnis angemessen ist.

Ihre Kammer gibt Ihnen gern weitere Informationen. Sie wissen nicht, an wen Sie sich dort wenden sollen? Der Arbeitgeber-Service hilft Ihnen weiter:

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Für die ersten Schritte in die Arbeitswelt brauchen Azubis die Unterstützung einer erfahrenen Fachkraft. Die Ausbilderin oder der Ausbilder im Betrieb muss persönlich und fachlich geeignet sein und die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich absolviert haben. Üblicherweise muss er oder sie auch eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem Beruf vorweisen können, in dem ausgebildet wird. Je nach Beruf gibt es weitere Vorgaben.

Im Handwerk dürfen grundsätzlich die Handwerksmeister und -meisterinnen die Ausbildung übernehmen. Ausbilderinnen und Ausbilder ohne Meisterprüfung müssen in der Regel eine abgeschlossene Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung vorweisen. Je nach Ausbildungsberuf liegt die Berechtigung zum Ausbilden junger Menschen auch mit erreichtem Fachschul- oder Hochschulabschluss vor.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberatung der für Sie zuständigen Kammer. Der Arbeitgeber-Service stellt auf Wunsch den Kontakt her:

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Prinzipiell können Betriebe Menschen mit Behinderungen in jedem Ausbildungsberuf ausbilden, wenn die Fähigkeiten es zulassen. Dafür gibt es viele verschiedene Unterstützungsangebote und finanzielle Hilfen.

Darüber hinaus gibt es spezielle theoriereduzierte Ausbildungen, in denen der Schwerpunkt auf praktischen Tätigkeiten liegt. Diese sogenannten Fachpraktiker-Ausbildungen erfolgen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO). Sie werden aus den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe entwickelt. Um in einem solchen Beruf ausbilden zu dürfen, benötigen Ausbilderinnen und Ausbilder eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA). Weitere Informationen können Sie im Flyer zur rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation nachlesen.

Der Arbeitgeber-Service berät Sie gerne:

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Für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe gibt es Ausbildungsordnungen. Diese Ordnungen regeln:

  • Dauer der Ausbildung
  • Bezeichnung des Ausbildungsberufs
  • zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
  • Prüfungsanforderungen

Weiterer Bestandteil ist der Ausbildungsrahmenplan. Die Inhalte, die dort aufgelistet sind, muss der Betrieb konkreten Tätigkeiten und Aufgaben zuordnen und im Ausbildungsplan festlegen. Dieser ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags und wird den Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung ausgehändigt.

Der Ausbildungsplan sollte sachlich und zeitlich gegliedert sein:

  • positiv:Sachliche Gliederung: Hier müssen Sie alle Inhalte aus dem Ausbildungsrahmenplan aufführen und in sinnhafte Ausbildungseinheiten unterteilen. Diese können dann zum Beispiel bestimmten Abteilungen oder Lehrgängen zugeordnet werden.
  • positiv:Zeitliche Gliederung: Sie können die einzelnen Abschnitte in Ausbildungsjahre einteilen oder Zeitrichtwerte nennen. Diese geben an, wie viele Stunden auf eine Tätigkeit verwendet werden sollen.

Im Ausbildungsplan steht auch, wie viel Urlaubsanspruch die Auszubildenden haben und wie lange die Probezeit dauert.

Tipp:Gut zu wissen: Gestalten Sie den Ausbildungsplan flexibel und passen Sie ihn individuell an die Auszubildenden an. So können Sie auf außerplanmäßige Ereignisse im Betrieb reagieren und die Auszubildenden ihren Fähigkeiten entsprechend fördern.

Die Ausbildungsordnungen zu den einzelnen Berufen und die Rahmenlehrpläne finden Sie im BERUFENET. Bei nicht staatlich anerkannten Berufen sollten Sie sich bei Berufs- und Branchenverbänden über den Ablauf der Ausbildung informieren.

Vor Beginn der Ausbildung müssen Sie einen Berufsausbildungsvertrag mit dem oder der Auszubildenden abschließen. Dieser kann zunächst formlos geschlossen werden, also zum Beispiel mündlich. Bevor die Ausbildung beginnt, muss der Vertrag aber schriftlich fixiert werden. Auch nachträgliche Änderungen müssen Sie schriftlich festhalten. Der oder die Auszubildende und der Ausbilder oder die Ausbilderin unterschreiben dann den Vertrag. Ist die oder der Auszubildende minderjährig, muss zusätzlich ein Erziehungsberechtigter unterzeichnen.

Das gehört in den Vertrag:

  • Diese Inhalte gehören in den Ausbildungsvertrag:
  • Beschreibung und Ziel der Berufsausbildung
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • regelmäßige tägliche Arbeitszeit
  • Dauer der Probezeit (mindestens 1, höchstens 4 Monate)
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • Hinweis auf Tarifverträge und sonstige Betriebsvereinbarungen

Die Prüfungen führen die Berufskammern durch, die für den Ausbildungsberuf zuständig sind. Das kann die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer oder die Kammer der freien Berufe sein. Sie sind jeweils verantwortlich für:

  • Vorbereitung,
  • Zulassung,
  • Abnahme,
  • Auswertung und
  • Ausgabe der Prüfungsergebnisse.

Für den auszubildenden Betrieb sind die Prüfungen mit einigen Verpflichtungen verbunden. Er muss: 

  • seine Auszubildenden rechtzeitig zur Prüfung anmelden,
  • sie für die Teilnahme freistellen,
  • Prüfungsgebühr bezahlen und
  • Werkzeuge bereitstellen.

In der jeweiligen Ausbildungsordnung eines Berufs ist geregelt, wie die Prüfung genau abläuft.

Wenn Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen, dann verpflichten Sie sich zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung. Zu Ihren Pflichten gehören unter anderem:

  • geeignete Ausbilderin oder Ausbilder benennen,
  • Ausbildungsordnung an die Auszubildenden aushändigen,
  • angemessene oder auch tarifliche Vergütung zahlen,
  • Azubis zur Sozialversicherung anmelden,
  • Ausbildungsmittel wie Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung stellen,
  • Auszubildenden für Berufsschulbesuch, außerberufliche Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen freistellen,
  • Berichtshefte für die Ausbildung aushändigen und kontrollieren (wenn in der Ausbildung vorgesehen),
  • nur ausbildungsbezogene Aufgaben übertragen,
  • für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen,
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung bei jugendlichen Azubis prüfen (vor Aufnahme der Ausbildung und vor Ablauf des ersten Jahres),
  • Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (bei der zuständigen Kammer) beantragen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter anderem in der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgebrachten Broschüre Ausbildung & Beruf – Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung.

Auch der Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter:

0800 4 555520 (gebührenfrei)

Oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende der Seite.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Nach der Probezeit benötigen Sie einen wichtigen Grund, um das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.