Grundsätze der Vergabe

Bei der Vergabe einer Betriebsnummer sind einige Grundsätze zu beachten. Welche das sind, lesen Sie hier.

Mehrere Niederlassungen eines Arbeitgebers in unterschiedlichen Gemeinden

Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden stellen eigene Beschäftigungsbetriebe dar. Pro unterschiedlicher Gemeinde wird für die dort vorhandenen Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mindestens eine Betriebsnummer benötigt.

Tipp:Gut zu wissen: Jede Gemeinde hat einen eigenen amtlichen Gemeindeschlüssel, der zur Abgrenzung herangezogen wird. Dieser ist achtstellig und wird von den statistischen Ämtern der einzelnen Bundesländer festgelegt. Postleitzahlen können nicht zur Bestimmung einer Gemeinde benutzt werden.

Mehrere Niederlassungen eines Arbeitgebers in derselben Gemeinde

Die Niederlassungen werden zu einem Beschäftigungsbetrieb unter einer Betriebsnummer zusammengefasst, sofern dieselbe wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird. Bei verschiedenen wirtschaftlichen Betätigungen wird je Niederlassung mit unterschiedlicher Wirtschaftsunterklasse eine Betriebsnummer vergeben.

Es kann auch für mehrere Niederlassungen eines Arbeitgebers in derselben Gemeinde und mit derselben wirtschaftlichen Tätigkeit eigene Betriebsnummern geben. Voraussetzung ist aber, dass die betroffenen Niederlassungen jeweils eigene wirtschaftliche Einheiten und damit eigenständige Beschäftigungsbetriebe darstellen. Ob dies erfüllt ist, prüft der Betriebsnummern-Service im Einzelfall.

Tipp:Gut zu wissen: Sie haben Fragen zur wirtschaftlichen Einheit? Nutzen Sie den E-Mail-Kontakt zum Betriebsnummern-Service.

Das kann der Betriebsnummern-Service (BNS) nur anhand des konkreten Einzelfalles prüfen.

Hat der Arbeitgeber nur einen einzigen Beschäftigungsbetrieb, wird bei dessen Verlegung keine neue Betriebsnummer benötigt. Die neue Anschrift muss dem BNS umgehend mithilfe des Verfahrens „Datensatz Betriebsdatenpflege“ aus der Entgeltabrechnungssoftware mitgeteilt werden.

Hat der Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, kann es erforderlich sein, bei einer Verlegung eine neue Betriebsnummer zu verwenden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb in eine Gemeinde verlegt wird, in der bereits eine andere Niederlassung mit Betriebsnummer existiert.

Tipp:Gut zu wissen: Jede Gemeinde hat einen eigenen amtlichen Gemeindeschlüssel, der zur Abgrenzung herangezogen wird. Dieser ist achtstellig und wird von den statistischen Ämtern der einzelnen Bundesländer festgelegt. Postleitzahlen können nicht zur Bestimmung einer Gemeinde benutzt werden.

Der Betriebsnummern-Service bewertet diese Informationen nur hinsichtlich der Beschäftigungsstatistik. Die Bewertung in steuer-, gesellschafts- oder melderechtlicher Hinsicht nehmen der Arbeitgeber oder die hierfür zuständigen Stellen selbst vor. In der Regel wird eine neue Betriebsnummer beantragt. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann auch die bisherige Betriebsnummer übernommen werden.

Tipp:Gut zu wissen: Denken Sie bitte an Ihre gesetzliche Verpflichtung, solche betrieblichen Veränderungen unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen!

Eine Betriebsnummer ist grundsätzlich nur zu erteilen, wenn sie für eine Meldung an die Sozialversicherung benötigt wird.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn ausschließlich

  • geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
  • Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder
  • Abkömmlinge beschäftigt werden.

In diesen Fällen wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes „Statusfeststellungsverfahren" eingeleitet. Damit wird beurteilt, ob eine Person der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Unterschieden wird zwischen:

  • obligatorischen Statusfeststellungsverfahren (setzt den Eingang einer SV-Meldung voraus)
  • optionalen Anfrageverfahren (können auf eigenen Antrag der Beteiligten hin erfolgen)

Geht der Arbeitgeber von einer Verpflichtung aus, SV-Meldungen abgeben zu müssen (das heißt er schließt auf eine abhängige Beschäftigung), wird eine Betriebsnummer auf Basis der Vergabegrundsätze erteilt.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Betriebsnummer des insolventen Beschäftigungsbetriebs weiter zu verwenden. Es steht dem Insolvenzverwalter frei, für das Verfahren eine neue Betriebsnummer zu beantragen.

Nein. Zwar wird im Anmelde- und Erhebungsbogen der Künstlersozialkasse (KSK) die Betriebsnummer erfragt. Diese benötigen Sie aber erst dann, wenn Sie selber Arbeitnehmer beschäftigen. Ist bereits eine Betriebsnummer vorhanden, geben Sie diese der KSK gegenüber an. Die KSK benötigt die Betriebsnummer für die Zusammenarbeit mit den Rentenversicherungsträgern bei den Betriebsprüfungen.

Ja. Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland benötigen eine Betriebsnummer, wenn sie für in Deutschland beschäftigte Arbeitskräfte Meldungen an die deutsche Sozialversicherung erstatten müssen. Das können etwa Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder Kundenbetreuerinnen und -betreuer im Homeoffice sein.

Veranlasst der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, gilt die Betriebsnummer für alle Arbeitnehmer, für die dieser Arbeitgeber Meldungen an die deutsche Sozialversicherung erstatten muss. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber ein Steuerbüro beauftragt.

Zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und einem Arbeitnehmer kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wahrnimmt. In diesem Fall gilt die Betriebsnummer nur für diesen einen Arbeitnehmer und seine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber.

Kontakt

Kontaktieren Sie den Betriebsnummern-Service

betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

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Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Nutzen Sie unseren Online-Antrag.