Wichtig:Wichtig: Seit Juli 2026 wird die Arbeitserlaubnis digital erstellt und in das Ausländerzentralregister hochgeladen. Sie enthält daher keine Unterschrift durch die Bundesagentur für Arbeit und ist ohne diese gültig.

Damit mehr Betriebe in Deutschland Personen aus Drittstaaten beschäftigen können, gibt es die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat, die am konkreten Bedarf orientiert ist.
Die Bundesagentur für Arbeit hat gemäß Paragraf
Zitat:„Es wird pro Kalenderjahr ein Kontingent in Höhe von 25.000 für Zustimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen festgesetzt. Darüber hinaus wird im Rahmen der deutsch-georgischen Migrationspartnerschaft für georgische Staatsangehörige ein Kontingent in Höhe von 1.500 für Zustimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen pro Kalenderjahr festgesetzt. Ausgeschlossen sind Saisonbeschäftigungen, für die in der jeweils geltenden Umsetzung des Paragraf 15a Beschäftigungsverordnung ein Arbeitsmarktzugang eröffnet ist.
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit anpassen.“
Gemäß Satz
Bis das Kontingent ausgeschöpft ist, können Personen aus einem Drittstaat für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einreisen und hier in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten – unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation. Durch die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung kann Ihr Betrieb kurzfristige Arbeitsspitzen mit zusätzlichem Personal bewältigen. Die Arbeitsspitze muss dabei nicht saisonal bedingt sein.
Warnung:Aktuell verfügbares Kontingent: Das Kontingent für kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung beträgt jährlich 25.000. Das aktuell verfügbare Kontingent beläuft sich auf json://KKB/$.verfuegbar|null=unbegrenzt
Voraussetzungen für eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
Damit eine Person aus einem Drittstaat im Rahmen einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung arbeiten darf, müssen sie und der Betrieb einige Voraussetzungen erfüllen.
Persönliche Voraussetzungen
Personen aus Drittstaaten benötigen eine Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Damit ein Aufenthaltstitel für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung gewährt werden kann, zum Beispiel durch eine deutsche Botschaft im Herkunftsland, muss die Bundesagentur für Arbeit dem vorab zustimmen. Die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung in Deutschland wird von der Bundesagentur selbst erteilt.
Weitere Informationen und den Online-Antrag für die Vorabzustimmung finden Sie auf der Seite Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte.
Welches Verfahren (über Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel oder über eine Arbeitserlaubnis) im Fall Ihrer künftigen Beschäftigten oder Ihres künftigen Beschäftigten infrage kommt, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie oder er hat und wie lange sie oder er in Ihrem Betrieb arbeiten soll.
Die folgenden Informationen geben Ihnen eine Orientierung darüber, wann welches Verfahren angewandt werden soll:
Verfahren: Arbeitserlaubnis
Eine Arbeitserlaubnis kommt in Frage, wenn Folgendes der Fall ist:
- Die Person stammt aus einem sogenannten Positivstaat. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines sogenannten Positivstaates dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen.
Das Auswärtige Amt informiert darüber, welcher Staat als Positivstaat gilt: Übersicht zur Visumpflicht beziehungsweise -freiheit. - Die Person arbeitet nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland.
Verfahren: Vorabzustimmung zur Beschäftigung
Eine Vorabzustimmung kommt in Frage, wenn
- die Person aus einem Positivstaat stammt und länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen arbeitet oder
- die Person aus einem Staat stammt, für den Visumspflicht besteht.
Betriebliche Voraussetzungen
Für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung muss Ihr Betrieb tarifgebunden sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Ihr Betrieb muss außerdem die Reisekosten für Hin- und Rückreise der oder des Beschäftigten übernehmen. Ihre oder seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt regelmäßig mindestens 30 Stunden. Ihre oder seine Tätigkeit ist von dem Kontingent der Bundesagentur für Arbeit umfasst und das Kontingent ist nicht ausgeschöpft. Weiterhin muss die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein, das heißt, geringfügige Beschäftigungen sind nicht zulässig.
Downloads
- Öffnet in neuem TabMerkblatt 7 - Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in DeutschlandFragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeberpdf | 444.24 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabErklärung zum BeschäftigungsverhältnisBei Arbeitskräften aus Drittstaaten auszufüllenpdf | 318.90 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabZusatzblatt AAufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens (Dokument des Bundesministeriums des Innern)pdf | 234.15 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabZusatzblatt BAufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung (Dokument des Bundesministeriums des Innern)pdf | 262.18 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabZusatzblatt C zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrerpdf | 232.10 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabZusatzblatt D zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“Aufenthaltstitel beziehungsweise Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigungpdf | 283.47 KB | barrierefrei
Beratung zur Vorabzustimmung
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