Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte

Sie wollen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat beschäftigen. Dann können Sie die Zulassung zum Arbeitsmarkt beschleunigen, indem Sie eine Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-Ländern sowie aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz brauchen keine Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Wollen Sie Personen aus Drittstaaten in Ihrem Betrieb beschäftigen, benötigen diese zunächst einen Aufenthaltstitel. Dieser berechtigt sie dazu, in Deutschland erwerbstätig zu sein.

In der Regel muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

 Im Rahmen einer Vorabzustimmung können Sie prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung seitens der BA vorliegen. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer direkt ein Visum beziehungsweise einen anderen Aufenthaltstitel beantragen. So gewinnen Sie Planungssicherheit. Zudem wird das Visa-Verfahren in der Regel beschleunigt, da die BA bereits vorab zugestimmt hat und somit einzelne Prozessschritte entfallen.

Gültigkeit der Vorabzustimmung

Die Vorabzustimmung ist ab dem Tag der Ausstellung 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der andere Aufenthaltstitel erteilt werden, sonst muss die BA die Voraussetzungen für eine Beschäftigung erneut prüfen.

Voraussetzungen für die Vorabprüfung

Ein Antrag auf Vorabzustimmung setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Staatsbürgerin beziehungsweise Staatsbürger eines Drittstaates ist und sich im Ausland befindet. Zudem hat sie oder er noch kein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt beziehungsweise noch keinen Antrag bei der Ausländerbehörde auf einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit gestellt.

Bitte beachten Sie: Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ist eine Vorabzustimmung im Rahmen der sogenannten „Westbalkan-Regelung“ nach Paragraf 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung nicht möglich. Sollte die Einreise zur Beschäftigungsaufnahme nach einer anderen Rechtsgrundlage beabsichtigt sein (zum Beispiel Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung als akademische Fachkraft) kann das Vorabzustimmungsverfahren betrieben werden.

Das Verfahren zur Vorabzustimmung ist für Sie kostenfrei. 

Vom Antrag zur Vorabzustimmung: Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren für eine Vorabzustimmung umfasst folgende Schritte:

Antragstellung

Eine Vorabzustimmung zur Ausländerbeschäftigung müssen Sie schriftlich beantragen. Füllen Sie dazu die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" aus. Für bestimmte Beschäftigungen können zusätzliche Angaben erforderlich sein. 

Übermitteln Sie die Unterlagen an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit, indem Sie sie über unseren Upload-Service hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen schriftlich übersenden. 

Prüfung der Voraussetzungen

Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Unterlagen und bittet Sie gegebenenfalls, noch weitere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag. Nutzen Sie ebenfalls den Upload-Service, um diese Unterlagen nachzureichen oder senden Sie die weiteren Nachweise schriftlich an die zuständige Agentur für Arbeit.

Information über Prüfungsergebnis

Hat die Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Vorabzustimmung erfüllt sind, informiert Sie Ihre Agentur für Arbeit schriftlich über ihre Zustimmung. Leiten Sie das entsprechende Schreiben bitte an Ihre zukünftige Arbeitnehmerin beziehungsweise Ihren zukünftigen Arbeitnehmer weiter. Sie oder er muss das Schreiben bei der Auslandsvertretung beziehungsweise bei der Ausländerbehörde vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Antragstellung durch Dritte

Sie können die Vorabzustimmung als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber selbst beantragen. Sie können aber auch Bevollmächtigte damit beauftragen (zum Beispiel Rechtsanwaltskanzleien oder Unternehmensberatungen). In diesem Fall benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen, dass das entsprechende Unternehmen für Sie in Zusammenhang mit der Antragstellung tätig werden darf.

Antrag und Nachweise hochladen

Den Antrag für die Vorabzustimmung der BA können Sie online stellen, indem Sie ihn als Datei hochladen – mit unserem Upload-Service. Alle Formulare, die Sie dafür benötigen, finden Sie im Bereich des Upload-Services.

Zum Upload-Service

Die rechtlichen Grundlagen der Vorabzustimmung sind Paragraf 39 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und Paragraph 36, Absatz 3, der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV).

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