Vorabzustimmung

Sie können die Zulassung zum Arbeitsmarkt beschleunigen, indem Sie eine Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit einholen.

Haben Sie sich schon informiert, können Sie die Vorabzustimmung online beantragen:

Antrag stellen

Sie möchten eine Person aus einem sogenannten Drittstaat beschäftigen. Die Person muss ein Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel beantragen, um in Deutschland arbeiten zu können. Bevor sie den Antrag stellt, können wir in bestimmten Fällen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind.

Ist dies der Fall, erteilen wir eine Vorabzustimmung zur Beschäftigung. Anschließend kann Ihre künftige Beschäftigte beziehungsweise Ihr künftiger Beschäftigter direkt ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. In der Regel wird das Visumverfahren durch die Vorabzustimmung beschleunigt, weil einige Schritte des Verfahrens wegfallen. Bei der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung wird in einigen Fällen kein Visum benötigt, sondern eine Arbeitserlaubnis. Sie können die Vorabzustimmung beziehungsweise die Arbeitserlaubnis online beantragen.

Voraussetzungen für die Vorabprüfung

Damit wir Ihren Antrag auf Vorabzustimmung prüfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

Die Person, die Sie beschäftigen wollen, …

  • hat noch kein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt oder
  • hat noch keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt. 

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Vorabzustimmung zuständig.

Verfahren mit Vorabzustimmung

Die Vorabzustimmung kann derzeit für die folgenden Verfahren beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse erteilt werden: 

  • kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
  • Ausbildung
  • folgende besondere Personengruppen:
    • Künstlerinnen und Künstler, 
    • die Entsendung von Beschäftigten, die dem eigenen Unternehmen angehören
    • Entsendung im Rahmen von Werklieferungsverträgen (über 90 Tage)
    • Entsendung bestimmter Staatsangehöriger nach Paragraf 26 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung
  • eine andere Beschäftigung (zum Beispiel als Fachkraft)

Antragstellung durch Dritte

Sie können Dritte damit beauftragen, die Vorabzustimmung für Sie zu beantragen, zum Beispiel Rechtsanwaltskanzleien oder Unternehmensberatungen. In diesem Fall müssen Sie das Unternehmen bevollmächtigen.

Gültigkeit der Vorabzustimmung

Die Vorabzustimmung gilt für 6 Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen das Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Voraussetzungen für eine Beschäftigung erneut geprüft werden.

Vorabzustimmung online beantragen

Ihr Weg zur Vorabzustimmung – Schritt für Schritt:

Unterlagen zusammenstellen

Unter anderem benötigen wir in folgenden Fällen weitere Unterlagen. Diese können Sie ausfüllen und im Online-Antrag hochladen.

Übermitteln Sie folgende Unterlagen über den Online-Antrag:

  • Bestätigung der ZAB, dass die ausländische Qualifikation, im Staat in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
  • (Teil-)Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle (optional)
  • Zusatzblatt A
  • Verpflichtungserklärung des Arbeitnehmers
  • Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers
  • Bestätigung der ZAB, dass die ausländische Qualifikation, im Staat in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist.

Übermitteln Sie folgende Unterlagen über den Online-Antrag:

  • gültiger Tarifvertrag

Wenn Sie als Dritte beziehungsweise Dritter die Vorabzustimmung beantragen, benötigen wir zusätzlich zum Antrag eine Vollmacht des Unternehmens, das Sie beauftragt.

Prüfen Sie, ob alle benötigten Dokumente vollständig ausgefüllt sind und – falls erforderlich – persönlich unterschrieben sind.

Antrag online stellen

Haben Sie alle Formulare ausgefüllt und gegebenenfalls erforderliche Nachweise digitalisiert, können Sie die Dateien hochladen. Haben Sie die Dateien übermittelt, haben Sie den Antrag für die Vorabzustimmung erfolgreich gestellt.

Antrag stellen

Ihre Rückfragen zu den Angaben im Antragsformular beantwortet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung gern. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Unterlagen nachreichen

Falls Sie bereits einen Antrag gestellt haben und zu diesem Informationen und/oder Dokumente nachreichen wollen, rufen Sie den initial gestellten Antrag in der Antragsübersicht Ihres Profils auf und klicken Sie in der Detailansicht auf „Informationen nachreichen“.

Antragsübersicht

Prüfungsergebnis weiterleiten

Hat die Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Vorabzustimmung erfüllt sind, werden Sie schriftlich über die Zustimmung informiert. Leiten Sie das Schreiben bitte an Ihre zukünftige Arbeitnehmerin beziehungsweise Ihren zukünftigen Arbeitnehmer weiter. Sie oder er muss es bei der Auslandsvertretung beziehungsweise bei der Ausländerbehörde vorlegen, um ein Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Zeitgleich informieren wir die Auslandsvertretung beziehungsweise die Ausländerbehörde automatisch über die Zustimmung.

Sie können den Antrag und die weiteren Unterlagen per Post beziehungsweise per E-Mail an uns senden. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.

Das Antragsformular ist die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.

Wenn Sie den Antrag für eine Anerkennungspartnerschaft stellen, brauchen wir diese weiteren Unterlagen: 

  • Bestätigung der ZAB, dass die ausländische Qualifikation, im Staat in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
  • (Teil-)Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle (optional)
  • Zusatzblatt A
  • Verpflichtungserklärung des Arbeitnehmers
  • Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers
  • Bestätigung der ZAB, dass die ausländische Qualifikation, im Staat in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist.

Sie stellen den Antrag für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, dann benötigen wir zusätzlich folgende Unterlagen:

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