Wichtig:Wichtig: Seit Juli 2026 wird das Einvernehmen für die studienfachbezogenen Praktika digital erstellt und in das Ausländerzentralregister hochgeladen. Es enthält daher keine Unterschrift durch die Bundesagentur für Arbeit und ist ohne diese gültig.

Ein studienfachbezogenes Praktikum muss nicht durch die BA genehmigt werden, wenn mindestens einer der folgenden Aspekte zutrifft:
- positiv:Die Praktikantin oder der Praktikant hat die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines der folgenden Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz.
- positiv:Das Praktikum findet im Rahmen eines von der EU geförderten Programms wie zum Beispiel Leonardo, Sokrates oder TACIS statt.
- positiv:Die Praktikantin oder der Praktikant kommt ausschließlich in Ihren Betrieb, um eine Abschlussarbeit zu verfassen. Sie oder er übt keine praktische Tätigkeit aus und erwirbt somit keinerlei berufliche Fähigkeiten. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich daher nicht um ein Praktikum.
In allen anderen Fällen gilt: Das Praktikum muss durch die BA genehmigt werden.
Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzung dafür, dass die BA das Praktikum genehmigt, ist, dass es einen unmittelbaren Bezug zum Studienfach der Praktikantin oder des Praktikanten hat. Außerdem muss Folgendes zutreffen:
Die Studentin oder der Student …
- positiv:ist an einer akkreditierten Hochschule im Ausland eingeschrieben. Als akkreditiert gilt die Hochschule, wenn sie im Informationsportal anabin positiv mit H+ beziehungsweise H+/- gelistet ist.
- positiv:strebt einen Abschluss an, der mit einem Abschluss in Deutschland vergleichbar ist.
- positiv:hat bei Praktikumsbeginn bereits 4 Fachsemester oder mehr abgeschlossen.
Praktikum über eine Austauschorganisation
Es gibt Austauschorganisationen, die Praktika für Studierende beziehungsweise für Absolventinnen oder Absolventen vermitteln. Für Letztere gilt, dass sie ihr Studium spätestens 18 Monate vor Praktikumsbeginn abgeschlossen haben müssen.
Handelt es sich um eine Austauschorganisation, die durch die BA anerkannt ist, stellt diese den Antrag auf die Genehmigung des Praktikums bei der BA. Im Vorfeld lassen Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber der Austauschorganisation die erforderlichen Informationen oder Dokumente zukommen. Sie haben somit keinen unmittelbaren Kontakt mit der BA.
Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie von den anerkannten Austauschorganisationen.
Pflichtpraktika
Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, ist eine Bestätigung der Hochschule erforderlich, die Folgendes nachweist: Die ausländische Schul- oder Studienordnung sieht ein Pflichtpraktikum vor und das Praktikum in Ihrem Betrieb wird von der ausländischen Hochschule als solches anerkannt.
Dauer und Vergütung
Wenn Studierende oder Absolventinnen beziehungsweise Absolventen mehrere Praktika machen, dürfen die Zeiträume in Summe 12 Monate nicht überschreiten.
Praktikantinnen und Praktikanten müssen grundsätzlich mindestens den gesetzlichen Mindestlohn beziehungsweise den tariflichen Branchenmindestlohn erhalten. Ausnahmen hiervon sind im Mindestlohngesetz geregelt. Darüber hinaus gelten für ausländische Praktikantinnen und Praktikanten die gleichen Beschäftigungsbedingungen wie für deutsche Praktikantinnen und Praktikanten.
Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums – Schritt für Schritt
Ohne Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ist ein Praktikum nicht gestattet. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, jedoch frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn.
Absolvieren Studierende oder Absolventinnen beziehungsweise Absolventen mehrere Praktika, muss für jedes Praktikum ein neuer Antrag gestellt werden.
Diese Schritte führen zur Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums:
Schritt 1 von 4: Unterlagen vorbereiten
Halten Sie bitte folgende Dokumente als Dateien bereit:
- positiv:Immatrikulationsbescheinigung
- positiv:Formular „Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung“ „Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung“ (englisch) (ausgefüllt von der ausländischen Hochschule)
- positiv:Praktikumsplan (Auflistung studienfachbezogener Kenntnisse in den unterschiedlichen Ausbildungsabschnitten und Nennung der betrieblichen Praktikumsbetreuerin oder des betrieblichen Praktikumsbetreuers). Tipp: Füllen Sie einfach unser Formular „Praktikumsplan“ aus, anstatt selbst eine Auflistung zu erstellen.
- positiv:falls erforderlich: Nachweis, dass die Praktikantin oder der Praktikant den Lebensunterhalt eigenständig sichern kann (zum Beispiel Nachweis eines Stipendiums, Eigenkapitalnachweis oder Verpflichtungserklärung)
- positiv:Auszug aus dem Informationsportal „anabin“, der den Status (H+ oder H+/-) der ausländischen Hochschule zeigt. Wie Sie dafür vorgehen, lesen Sie auf der Webseite von anabin.
In folgenden Fällen sind weitere Unterlagen erforderlich:
- Bei Pflichtpraktikum: Nachweis, dass das Praktikum ein Pflichtpraktikum gemäß ausländischer Studienordnung ist
- Bei Antragstellung durch eine Austauschorganisation: Erklärung zum „Einvernehmen für Austauschorganisationen“ (eigener Vordruck, der mit BA abgestimmt wurde)
- Falls Sie den Antrag im Auftrag eines Unternehmens stellen: Vollmacht des Praktikumsbetriebes
Nähere Informationen zu Nachweisen finden Sie im Merkblatt im Bereich „Downloads“.
Dokumente zu diesem Schritt
- Öffnet in neuem TabErklärung zur ImmatrikulationsbescheinigungErklärung zur Immatrikulationsbescheinigung - (deutsch)pdf | 184.08 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabErklärung zur Immatrikulationsbescheinigung – Praktikum (englisch)Declaration of Certificate of Enrolment – Internship (englisch)pdf | 212.23 KB | barrierefrei
Schritt 2 von 4: Genehmigung online beantragen
Prüfen Sie, ob alle benötigten Dokumente vollständig ausgefüllt und – falls erforderlich – persönlich unterschrieben sind. Bitte verwenden Sie keine elektronische Signatur.
Schritt 3 von 4: Unterlagen nachreichen
Wenn Sie zusätzliche Informationen oder Dokumente zu einem Antrag nachreichen wollen: Rufen Sie den jeweiligen Antrag in der Antragsübersicht Ihres Profils auf. Dort gehen Sie in der Detailansicht auf „Informationen nachreichen“.
Schritt 4 von 4: Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung
Die ZAV prüft Ihre Unterlagen. Sind alle Voraussetzungen für ein studienfachbezogenes Praktikum erfüllt, sendet sie Ihnen die Genehmigung per Post zu. Bitte beachten Sie: Die Genehmigung eines Praktikums kann nicht rückwirkend erteilt werden.
Juristischer Text:Rechtliche Grundlage für die Genehmigung eines studienfachbezogenen Praktikums ist Paragraph 15 Nummer 4 beziehungsweise 6 der Beschäftigungsverordnung. Darin wird die Genehmigung der BA als „Einvernehmen“ bezeichnet.
Sie können die Unterlagen auch schriftlich einreichen. Die Postanschrift der für Sie zuständigen Stelle finden Sie weiter unten.
Downloads
- Öffnet in neuem TabStudienfachbezogene Praktika für ausländische StudierendeZulassungsvoraussetzungen und Verfahrenpdf | 177.34 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabStudienfachbezogene Praktika - ErfassungsbogenAntragsformular Praktikum zu Weiterbildungszweckenpdf | 315.32 KB | barrierefrei
- Öffnet in neuem TabPraktikumsplanStudienfachbezogenes Praktikum für im Ausland immatrikulierte Drittstaatsangehörigepdf | 159.21 KB | barrierefrei
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