Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden

Sie wollen langzeitarbeitslosen Menschen beziehungsweise Menschen, die schon sehr lange Grundsicherungsgeld beziehungsweise Bürgergeld beziehen, die Chance auf einen neuen Job bieten. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Einführung des Grundsicherungsgeldes

Das Grundsicherungsgeld löst das Bürgergeld ab. Die Änderungen gelten ab dem 01.07.2026.

  • Vereinzelt wird noch der Begriff ­„Bürgergeld“ benutzt.
  • Alle Formulare und Online-Services können weiter verwendet werden.
  • Bisher erlassene Bescheide bleiben inhaltlich weiter gültig.
  • Die Online-Services, Formulare und Internetseiten werden zeitnah aktualisiert.

Weitere Informationen: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab

Langzeitarbeitslosen die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern, ist ein Ziel der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie uns dabei unterstützen möchten, bieten wir Ihnen 2 Möglichkeiten der finanziellen Förderung: die „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ (Paragraf 16e SGB II) und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (Paragraf 16i SGB II). Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch zu Ihren Möglichkeiten.

Voraussetzung für beide Förderungen: Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Mehr Informationen hierzu finden Sie am Ende dieser Seite.

Wichtig:Wichtig: Beantragen Sie zunächst die Förderung und warten Sie eine positive Rückmeldung Ihres Jobcenters ab. Schließen Sie erst dann den Arbeitsvertrag ab.

Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden

Wenn Sie jemanden für mindestens 2 Jahre einstellen, der oder die in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungen (Grundsicherungsgeld beziehungsweise vorher Bürgergeld) vom Jobcenter bezogen hat, können wir Sie mit folgenden Förderleistungen unterstützen:

  • Lohnkostenzuschuss für 2 Jahre: Im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses bezuschussen wir 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  • Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching): Wir übernehmen während der geförderten Beschäftigung die Kosten für ein Coaching. Das Coaching unterstützt vor allem die beschäftigte Person, aber auch Sie, bei allen Fragen und Problemen, insbesondere im Arbeitsalltag.
  • Weiterbildungskosten: Wenn während der geförderten Beschäftigung erkennbar wird, dass der oder die Beschäftigte eine Qualifizierung oder Sprachförderung benötigt, kann eine finanzielle Förderung dieser Qualifizierung in Betracht kommen. Sprechen Sie dieses Thema gern beim Jobcenter oder im Rahmen des Coachings an. 

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Sie wollen eine Person einstellen, die über 25 Jahre alt ist, die seit mindestens 6 Jahren nicht (oder nur kurz) gearbeitet und in dieser Zeit Grundsicherungsgeld beziehungsweise Bürgergeld bezogen hat. Wir können Sie mit folgenden Förderleistungen unterstützen:

  • Lohnkostenerstattung
    Wir bezuschussen in den ersten 5 Jahren der Beschäftigung Ihre Lohnkosten: in den ersten 2 Jahren zu 100 Prozent ab dem dritten Jahr: jährlich um 10 Prozentpunkte abnehmend von 90 bis 70 Prozent.
  • Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)
    Wir übernehmen die Coaching-Kosten während der geförderten Beschäftigung. Das Coaching hilft dem Beschäftigten, sich insbesondere an den Arbeitsalltag zu gewöhnen.
  • Weiterbildungskosten
    Wir können die Kosten für erforderliche Weiterbildungen während der geförderten Beschäftigung in Höhe von bis zu 3.000 Euro erstatten. Das gilt auch für innerbetriebliche Weiterbildungen. 
  • Praktikum
    Sie sollten den geförderten Beschäftigten während der geförderten Beschäftigung auch Praktika bei einem anderen Arbeitgeber ermöglichen. Falls Sie ein Praktikum für die geförderten Beschäftigen planen, müssen Sie vorab das Jobcenter darüber informieren.

Auszahlung der Zuschüsse und soziale Absicherung

Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt

Zudem erhalten Sie den pauschalierten Arbeitgeberanteil an der Gesamtsozialversicherung. Mehr Informationen hierzu finden Sie am Ende der Seite.

Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Begleitend zur geförderten Beschäftigung bieten wir geförderten Beschäftigten ein Coaching an. Ziel ist es, die geförderten Beschäftigten umfassend bei allen Fragen und auftretenden Problemen während der Beschäftigung zu unterstützen. Zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei der Organisation des Alltags. So können diese sich leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Außerdem soll das Coaching der beschäftigten Person berufliche Perspektiven für die Zeit nach der Förderung eröffnen.

Bei beiden oben beschrieben Förderungsmöglichkeiten übernimmt das Jobcenter für die Förderdauer (höchstens 2 beziehungsweise 5 Jahre) die Kosten des Coachings. Bei der Durchführung des Coachings werden auch Ihre betrieblichen Anforderungen und Belange berücksichtigt. Die Coachin oder der Coach ist auch für Sie Ansprechperson.

Wichtig:Wichtig: Das Coaching kann während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort.

Alle Details zum Umfang, zur Dauer und zum Ablauf des Coachings wird das Jobcenter mit dem geförderten Beschäftigten besprechen und mit Ihnen abstimmen.

Was Sie beim Coaching beachten müssen

Wenn das Coaching während der Arbeitszeit stattfindet, müssen Sie die beschäftigte Person für die Dauer des Coachings von der Arbeit freistellen. Das gilt je nach Förderung für die folgenden Zeiträume:

  • Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden: in den ersten 6 Monaten der Förderung
  • Teilhabe am Arbeitsmarkt: im ersten Jahr der Förderung

Beim Coaching während der Arbeitszeit sind Sie verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. 

Wichtig:Wichtig: Die fachliche Einarbeitung ist nicht Teil des Coachings.

So beantragen Sie die Förderungen

Das sind die einzelnen Schritte auf Ihrem Weg zu einer Förderung:

Kontaktieren Sie Ihr Jobcenter. Hier werden Sie zur Förderung beraten. Falls möglich, wird Ihnen eine Bewerberin oder ein Bewerber vorgeschlagen.

Jobcenter finden

Den Antrag können Sie für beide Förderungen online stellen. Das Jobcenter stellt Ihnen den Online-Antrag in der Profilübersicht Ihres Kontos bereit.

Füllen Sie das Antrags-Formular online aus und übermitteln Sie es online an das Jobcenter.

Das Jobcenter prüft Ihren Antrag. Anschließend werden Sie darüber informiert, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die Förderung infrage kommt und die Fördervoraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen.

Im Fall einer positiven Rückmeldung können Sie den Arbeitsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschließen. Dann übermitteln Sie den Vertrag umgehend an das Jobcenter, indem Sie ihn in der Profilübersicht hochladen. 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie einen Bewilligungsbescheid. Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer wird Ihnen bei der Förderung für die Teilhabe am Arbeitsmarkt zugewiesen. 

Ob Sie einen Lohnkosten-Zuschuss erhalten, liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderungen gibt es nicht. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie eine Person einstellen möchten, die in den vergangenen 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.

Antworten auf häufige Fragen zu den Förderungen

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den vergangenen 5 Jahren Arbeitslosengeld II beziehungsweise Grundsicherungsgeld bezogen haben, um Förderung für die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu erhalten.

Bei der Förderung nach Paragraf 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden) sind Arbeitnehmende zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind abzuführen.

Bei der Förderung nach Paragraf 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) sind Arbeitnehmende zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht abzuführen.
 

Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang die Zuschüsse gewähren. Sie können den Zuschuss in dieser Höhe erhalten: 

  • im 1. und im 2. Förderjahr: 100 Prozent
  • im 3. Förderjahr: 90 Prozent
  • im 4. Förderjahr: 80 Prozent 
  • im 5. Förderjahr: 70 Prozent

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind oder einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug nehmen, wird der Zuschuss anhand des gezahlten Arbeitsentgelts berechnet. In allen anderen Fällen ziehen wir den Mindestlohn als Grundlage für die Berechnung heran.

Nein. Sie erhalten die Unterstützung auch, wenn Sie ein Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit schaffen – vorausgesetzt, es ist sozialversicherungspflichtig.

Beide Förderungen gelten für alle Arten von Arbeitgebern, unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region. Es ist auch unerheblich, ob es sich um erwerbswirtschaftlich tätige, gemeinnützige oder öffentliche Arbeitgeber handelt.

Die Jobcenter können ihre Kundinnen und Kunden auf ein Beschäftigungsverhältnis vorbereiten – zum Beispiel, indem sie sie an den Arbeitsmarkt heranführen oder für sie eine betriebliche Erprobung – zum Beispiel in Ihrem Unternehmen – ermöglichen. Vor allem unterstützen die Jobcenter, indem sie darauf achten, dass die langzeitarbeitslose Person und die Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber gut zusammenpassen.

Ihr Jobcenter vor Ort

Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich vorbei oder kontaktieren Sie uns.

Förderung:

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