Video 1: Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …
- … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).
Diese und weitere Voraussetzungen gelten befristet bis 31. Dezember 2020.
In unserem Erklärvideo Teil 1 erfahren Sie alle weiteren Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld.
Video 2: So können Sie Kurzarbeitergeld anmelden, beantragen und berechnen
Wenn Ihr Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen. Dazu gehen Sie wie folgt vor:
- Kurzarbeit anzeigen: Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass in Ihrem Betrieb Kurzarbeit notwendig ist. Füllen Sie dafür das PDF „Anzeigen eines Arbeitsausfalls“ aus und unterschreiben Sie es.
- Bewilligung: Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen.
- Gehälter zahlen: Sie zahlen jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus.
- Antrag stellen: Bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen Sie dann monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Füllen Sie dafür den Kurz-Antrag und die Abrechnungsliste aus, unterschreiben Sie die Dokumente und übermitteln Sie sie an Ihre Arbeitsagentur.
- Bewilligung Antrag: Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das Kurzarbeitergeld an Sie ausgezahlt.
Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den vergangenen Monat aus.
Mehr Informationen zur Anzeige und zur Beantragung finden sie auf der Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag, Berechnung.
Weitere wichtige Informationen erfahren Sie auch in unserem Video: „Kurzarbeitergeld – Teil 2: Verfahren“.