Anzeigepflicht bei Entlassungen („Massenentlassungsanzeige“)

Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen planen, müssen Sie das in bestimmten Fällen der Agentur für Arbeit vorher melden (anzeigen). Man spricht hier auch von Massenentlassungsanzeigen und von anzeigepflichtigen Entlassungen. 

Bei einer bestimmten Anzahl an Entlassungen sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, bevor Sie die Entlassungen vornehmen. Zusammen mit der Entlassungsanzeige müssen Sie der Agentur für Arbeit auch nachweisen, dass Sie den Betriebsrat beteiligt haben. Das dient dem Schutz der betroffenen Beschäftigten. Aufgrund der Entlassungsanzeige nutzt die Agentur für Arbeit alle Möglichkeiten, um möglichst schnell neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die Betroffenen zu finden.

Wann sind Entlassungen anzeigepflichtig?

Ob eine Anzeigepflicht besteht, hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der geplanten Entlassungen ab. Für kleinere Betriebe, die regelmäßig bis zu 20 Beschäftigte haben, besteht generell keine Anzeigepflicht.

Für größere Betriebe besteht die Anzeigepflicht, wenn

  • der Betrieb regelmäßig 21 bis 59 Beschäftigte hat und mindestens 6 Entlassungen geplant sind,
  • der Betrieb regelmäßig 60 bis 499 Beschäftigte hat und mindestens 10 Prozent der Beschäftigten oder mehr als 25 Beschäftigte entlassen werden sollen,
  • der Betrieb regelmäßig mindestens 500 Beschäftigte hat und mindestens 30 Entlassungen geplant sind.

Es müssen alle Entlassungen mitgezählt werden, die innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen sollen. Man spricht hier auch vom sogenannten Schwellenwert. Bitte beachten Sie, dass auch Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen zu den Entlassungen zählen. Auch Kündigungen von Beschäftigten, die durch den Arbeitgeber veranlasst sind, zählen mit.

Für Saison- und Kampagne-Betriebe besteht keine Anzeigepflicht, wenn es sich um saisonbedingte oder kampagnenbedingte Entlassungen handelt. Bei anderen Entlassungen, zum Beispiel wegen schlechter Konjunktur müssen gegebenenfalls auch Saison- und Kampagne-Betriebe eine Entlassungsanzeige einreichen.

Betriebe des Baugewerbes müssen Entlassungen anzeigen, wenn ihre Beschäftigten Saison-Kurzarbeitergeld beziehen können.

Beteiligung des Betriebsrats

Wenn es einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn schriftlich über die geplanten Entlassungen informieren, bevor Sie die Entlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Dem Betriebsrat müssen Sie schriftlich mitteilen:

  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • die Anzahl und Berufsgruppen der Beschäftigten, die entlassen werden sollen,
  • die Anzahl und Berufsgruppen der regelmäßig Beschäftigten,
  • den Zeitraum der geplanten Entlassungen,
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der Beschäftigten, die entlassen werden sollen,
  • die Kriterien, nach denen gegebenenfalls Abfindungen berechnet werden sollen. 

Der Entlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit müssen Sie eine Kopie oder Abschrift dieser Mitteilung an den Betriebsrat beifügen. Diese können Sie zusammen mit der Entlassungsanzeige über den Upload-Service hochladen.

Wenn der Betriebsrat eine Stellungnahme abgegeben hat, müssen Sie auch diese Ihrer Entlassungsanzeige beifügen. Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor Erstattung der Entlassungsanzeige informiert haben. Dazu sollten Sie im Formular für die Entlassungsanzeige erläutern, auf welchem Stand sich die Beratungen mit dem Betriebsrat befinden.

Übermittlung der Entlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit

Die Entlassungsanzeige müssen Sie der Agentur für Arbeit in schriftlicher Form übermitteln. Dazu können Sie unter den „Downloads“ das Formular „Entlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“ und das Formular „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ herunterladen und ausdrucken. Die ausgefüllten Dokumente können Sie Ihrer Agentur für Arbeit dann online über den eService oder per Post übermitteln. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.

Bitte fügen Sie der Entlassungsanzeige eine Kopie oder eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat bei. Wenn der Betriebsrat eine Stellungnahme abgegeben hat, müssen Sie auch davon eine Kopie oder eine Abschrift beifügen.

Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie oder eine Abschrift der Entlassungsanzeige zukommen zu lassen.

Entlassungsanzeige online übermitteln

Über den eService können Sie die Entlassungsanzeige der zuständigen Agentur für Arbeit alternativ auch online übermitteln, indem Sie den Upload-Service nutzen.

  1. Laden Sie das Formular „Entlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“ herunter. Füllen Sie das Formular sowie das Formular „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ vollständig aus und speichern Sie die Dokumente auf Ihrem PC oder einem anderen Datenträger.

  2. Laden Sie die ausgefüllten Formulare über unseren Upload-Service hoch. Machen Sie das Gleiche mit den weiteren Unterlagen, also der Mitteilung an den Betriebsrat und der Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden). Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen, wenn Sie die Entlassungsanzeige schon eingereicht haben.

  3. Wenn Sie die Entlassungsanzeige online einreichen, ist es nicht notwendig, die Unterlagen anschließend zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Entlassungsanzeige. Die Namensangabe ist ausreichend. Es steht Ihnen frei, die Entlassungsanzeige zu unterschreiben.

Zum Upload-Service

Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen.

Unterlagen nachreichen

Wie es weitergeht

Wenn Ihre Entlassungsanzeige vollständig und wirksam ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung von Ihrer Agentur für Arbeit. Mit der Eingangsbestätigung erhalten Sie auch ein Informationsblatt für Ihre Beschäftigten. Es enthält wichtige Hinweise für die von den Entlassungen betroffenen Beschäftigten.

Geben Sie das Informationsblatt unverzüglich an Ihre Beschäftigten weiter, damit Ihren Beschäftigten möglichst keine finanziellen Nachteile entstehen. Das Informationsblatt kann Ihren Beschäftigten auch helfen, möglichst schnell wieder eine neue Arbeit zu finden. Das Informationsblatt können Sie auch separat über die „Downloads“ herunterladen und ausdrucken

Wenn Ihre Entlassungsanzeige nicht vollständig oder aus anderen Gründen noch nicht wirksam ist, wird sich Ihre Agentur für Arbeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall können Sie über den eService gegebenenfalls noch Unterlagen oder Dokumente per Upload online nachreichen.

Voraussetzungen für eine wirksame Entlassungsanzeige

  • positiv:Die Entlassungsanzeige muss schriftlich bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit eingehen.
  • positiv:Eine Kopie oder Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat muss beigefügt sein.
  • positiv:Die Stellungnahme des Betriebsrats muss beigefügt sein. Wenn der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben hat, muss der Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat dargestellt werden.
  • positiv:Die Entlassungsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
    • positiv:Name des Arbeitgebers,
    • positiv:Sitz und Art des Betriebes,
    • positiv:Zahl und Berufsgruppen der zur Entlassung vorgesehenen Beschäftigten und der regelmäßig Beschäftigten, 
    • positiv:Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und
    • positiv:Kriterien für die Auswahl der zur Entlassung vorgesehenen Beschäftigte.     

Wichtig:Berufsgruppe sind die ersten 3 Ziffern des Tätigkeitsschlüssels, den Sie bei der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) angeben. Wenn Sie im Formular „Entlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“ die Berufsklasse (5-Steller) angeben, haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

Rechtliche Grundlagen für das Anzeigeverfahren sind die Paragraphen 17 bis 22 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Kontakt zum Arbeitgeber-Service

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