Arbeitsagentur prüft Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber*innen müssen der Arbeitsagentur bis 31. März 2024 ihre Anzeige zur Beschäftigungsquote Schwerbehinderter einreichen.     

25.01.2024 | Presseinfo Nr. 8

Wenn Ihr Unternehmen mindestens zwanzig Beschäftigte hat, sind Sie gesetzlich verpflichtet mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Bis zum 31. März 2024 müssen Unternehmen ihre Beschäftigungsdaten bei den Agenturen für Arbeit anzeigen.

Arbeitgeber*innen, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsquote und kann für jeden unbesetzten Pflichtplatz neuerdings bis zu 720 Euro pro Monat betragen.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Die Anzeige können Unternehmen online einreichen. Auf der Homepage https://www.iw-elan.de sind alle Informationen zu finden:

  • Online-Anzeigeformular
  • Bestellmöglichkeiten unter der Rubrik „Services“
  • Ersparnisrechner
  • Sowie weitere Informationen rund um die Schwerbehindertenanzeige

Sie möchten schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende einstellen? Dann können Sie sich direkt unter 0800 4 5555 20 oder online (Kontaktformular - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) an den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Bad Homburg wenden. Hier können Sie auch weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen erhalten.