Anzeigenpflichtige Entlassungen in Stormarn/Herzogtum Lauenburg

Ihre Pflichten bei Anzeigen nach § 17 Kündigungsschutzgesetz - Unsere Dienstleistungen für Sie

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor Sie in größerem Umfang Kündigungen aussprechen oder Aufhebungs- bzw. Änderungsverträge anbieten.
Ab wann diese Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe des betroffenen Betriebes. Betrachtet wird jeweils ein Zeitraum von 30 Kalendertagen.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt  Anzeigepflichtige Entlassungen entnehmen.
 

Eventuell auftretende Fragen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeitenden im Büro der Geschäftsführung.

badoldesloe.kschg@arbeitsagentur.de
Fax: 04531 - 167 449

Weitere Informationen zu

  • wann sind Entlassungen anzeigepflichtig
  • Beteiligung des Betriebsrats
  • Übermittlung der Entlassungsanzeige
  • Voraussetzungen für eine wirksame Entlassungsanzeige

finden Sie unter Anzeigepflicht bei Entlassungen.

Die Fachlichen Weisungen Dritter und Vierter Abschnitt Kündigungsschutzgesetz - KSchG enthalten weitere detaillierte Informationen.