Meldepflicht für Unternehmen

Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

06.03.2024 | Presseinfo Nr. 9

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Unternehmen haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik Software zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik Service bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist für die elektronische Anzeige keine Unterschrift und kein postalischer Versand mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und ist gestaffelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Die Mittel dieser Abgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren? Nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 auf.