Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate verlängert

Derzeit ist ein Inkrafttreten dieser verlängerten Bezugsdauer am 1. Januar 2025 vorgesehen.

20.12.2024 | Presseinfo Nr. 61

Nürnberg. Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
hat die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf bis zu
24 Monate erhöht. Derzeit ist ein Inkrafttreten dieser verlängerten Bezugsdauer am
1. Januar 2025 vorgesehen. Sofern eine Verkündung der Verordnung noch im
Dezember 2024 erfolgt, wird das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung
geändert. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 gültig.


Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in
Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf
Monate andauern wird.


Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine
Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss
der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin
vorübergehend ist.


Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die
Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten
Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur
Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw.
weiteren Maßnahmen geplant sind.


Tritt der Arbeitsausfall 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum
regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.


Grundsätzliche Förderkonditionen

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens ein Drittel
der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als zehn
Prozent betroffen ist. Grund hierfür muss ein vorübergehender Arbeitsausfall sein.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beläuft sich bei Beschäftigten auf 60 Prozent ihres
ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 Prozent bei Eltern.

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen Betriebe den Arbeitsausfall spätestens in dem Monat bei der Agentur für Arbeit anzeigen, in dem er auftritt. Die Arbeitsagentur teilt dem Betrieb daraufhin mit, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. In diesem Fall zahlt der Betrieb jeden Monat das Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden bzw. in Vorleistung das Kurzarbeitergeld für ausgefallene Arbeitsstunden aus. Im Nachgang muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Kalendermonaten das Kurzarbeitergeld beantragen.


Alle Informationen zum Thema Kurzarbeit stehen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

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