Frist bis Ende März: Unternehmen müssen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen melden

Private und öffentliche Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Damit dies geprüft werden kann, müssen die Beschäftigungsdaten aus dem Vorjahr bis spätestens zum 31. März 2026 der zuständigen Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. 

17.02.2026 | Presseinfo Nr. 12

Am schnellsten und einfachsten geht das online mit dem kostenlosen Bearbeitungsprogramm „IW-Elan“. Dieses wird auf der Website http://www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ angeboten. 

Für das verpflichtende Meldedatum ist keine Fristverlängerung möglich. Mehr Informationen finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Der Arbeitgeber-Service berät unter der kostenlosen Nummer 0800 4 5555 20 gerne zur Einstellung schwerbehinderter Personen.

Kommen Unternehmen ihrer Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Die Mittel werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.