Förderung der Winterbeschäftigung

Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.

Anspruch haben Unternehmen im 

Bauhauptgewerbe,

Gerüstbauerhandwerk,

Dachdeckerhandwerk sowie

Garten- und Landschaftsbau.

Eine Liste der berechtigten Betriebe entnehmen Sie der Baubetriebe-Verordnung.

Betriebe dieser Art sind umlagepflichtig. Weitere Informationen zur Winterbeschäftigungsumlage erhalten Sie hier

Der Operative Service Essen prüft die Baubetriebeeigenschaft für Unternehmen, die Ihren Betriebssitz in den Agenturbezirken Essen, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen und Wesel haben.

Bei der Abrechnung von „Baulohn“ fragt die Lohnabrechnungssoftware die Stamm- bzw. Kundennummer ab. Diese erhalten Sie im Zusammenhang mit der Prüfung

In der Regel erfolgt die Prüfung anhand von Unterlagen und Informationen. Erst bei unklaren Fallgestaltungen wird eine Prüfung in den Betriebsräumen erforderlich. 

Am Besten nehmen Sie einfach direkt Kontakt mit uns auf.