Schwerbehinderte Menschen beschäftigen - Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2024

Diese Frist kann nicht verlängert werden - kostenfreie elektronische Übermittlung schnell und unbürokratisch

12.03.2024 | Presseinfo Nr. 14

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Die örtliche Agentur für Arbeit prüft diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2023. Dazu müssen die Betriebe ihre Beschäftigungsdaten bei der Arbeitsagentur bis spätestens 31. März 2024 anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. 

 

Kostenlose Software

Unternehmen steht die kostenlose Software „IW-Elan“ zum Berechnen der Ausgleichsabgabe und zum Erstellen der entsprechenden Anzeige zum Download unter www.iw-elan.de zur Verfügung oder kann als CD-ROM bestellt werden. Die Meldung kann so auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch durchgeführt werden.

 

Bei Fragen gibt der Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur für Arbeit unter der kostenfreien Servicerufnummer 0800 4 5555 20 gerne Auskunft.