Anzeigepflichtige Entlassungen

Anzeigepflicht bei Entlassungen („Massenentlassungsanzeige“)

Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen planen, müssen Sie das in bestimmten Fällen der Agentur für Arbeit vorher melden (anzeigen). Man spricht hier auch von Massenentlassungsanzeigen und von anzeigepflichtigen Entlassungen. 

Wann sind Entlassungen anzeigepflichtig?

Ob eine Anzeigepflicht besteht, hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der geplanten Entlassungen ab.

Tipp:Für kleinere Betriebe, die regelmäßig bis zu 20 Beschäftigte haben, besteht generell keine Anzeigepflicht.

Für größere Betriebe besteht die Anzeigepflicht, wenn

Es müssen alle Entlassungen mitgezählt werden, die innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen sollen. Man spricht hier auch vom sogenannten Schwellenwert. Bitte beachten Sie, dass auch Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen zu den Entlassungen zählen. Auch Kündigungen von Beschäftigten, die durch den Arbeitgeber veranlasst sind, zählen mit.

Für Saison- und Kampagne-Betriebe besteht keine Anzeigepflicht, wenn es sich um saisonbedingte oder kampagnenbedingte Entlassungen handelt. Bei anderen Entlassungen, zum Beispiel wegen schlechter Konjunktur müssen gegebenenfalls auch Saison- und Kampagne-Betriebe eine Entlassungsanzeige einreichen.

Betriebe des Baugewerbes müssen Entlassungen anzeigen, wenn ihre Beschäftigten Saison-Kurzarbeitergeld beziehen können.

 

Weitere Voraussetzungen sowie Formulare für Ihre Anzeige:

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