Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens zwanzig Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, diese mit mindestens fünf Prozent schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Bis spätestens 31. März müssen anzeigepflichtige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2024 anzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht der Versand der Anzeige auf elektronischem Wege. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich.
Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige
Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt.
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen. Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Nach Angaben der Agentur für Arbeit Gießen waren 2022 (aktuell vorliegende Daten) im gesamten Agenturbezirk mit Dienststellen insgesamt 1.179 Arbeitgeber verpflichtet, auf 5.968 Arbeitsplätzen schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Tatsächlich wurden auf 6.679 Arbeitsplätzen Schwerbehinderte beschäftigt. Die Beschäftigungsquote lag bei 5,3 Prozent und somit 0,3 Prozentpunkte über dem gesetzlichen Soll sowie 0,5 Prozentpunkte über dem Hessenschnitt. Dennoch gab es aber auch Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen sind, so dass im gesamten Agenturbezirk Gießen trotz der günstigen Quote 1.203 Pflichtarbeitsplätze unbesetzt blieben.
Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Arbeitsagentur Gießen, Michael Beck, ergänzt: „Unter dem Aspekt der Fachkräftesicherung möchten wir Arbeitgebende dazu ermutigen, sich für die Einstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu entscheiden, um dieses Potential gewinnbringend einzubringen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass der größte Teil des besagten Personenkreises eine arbeitsmarktgerechte Qualifikation besitzt. Unternehmen, die Menschen mit Behinderung integrieren, profitieren neben den fachlichen Kompetenzen der Personen auch von der hohen Motivation und Einsatzbereitschaft dieser Menschen.“
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Der Arbeitgeberservice Gießen steht den Betrieben gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung. Er ist unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 erreichbar.