Digitale Krankschreibung: Gesetzliche Krankenkassen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an Agentur für Arbeit

Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.

05.02.2024 | Presseinfo Nr. 11

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.

Weiterer großer Schritt auf dem Weg zu einer digitalen Behörde

Die Arbeitsagenturen können seit Jahresanfang 2024 über einen elektronischen Datenabruf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Kundinnen und Kunden werden damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung entlastet. Wegezeit und Kosten können so eingespart werden. Die Kooperation zwischen der BA und den gesetzlichen Krankenkassen ist eine weitere wichtige Maßnahme in der behördenübergreifenden digitalen Zusammenarbeit.

Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen. Die Jobcenter weisen ihre Kundinnen und Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt einzufordern.