Gesetzesänderung: Neue Hinweispflicht für Betriebe bei Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten

Arbeitgebende, die ab Januar 2026 Arbeitskräfte aus Drittstaaten anwerben und einstellen wollen, müssen diese spätestens am ersten Tag ihrer beruflichen Tätigkeit in Deutschland schriftlich über das Angebot „Faire Integration“ informieren.

28.01.2026 | Presseinfo Nr. 6

Zum 1. Januar 2026 treten die § 45c in Verbindung mit § 45b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Mit diesen Regelungen wird das Beratungsangebot „Faire Integration“ gesetzlich verankert. Die Beratung richtet sich an Geflüchtete und Migrant*innen die aus Drittstaaten (außerhalb der EU) kommen. Die eingerichteten Beratungsstellen bieten unentgeltliche Information und Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an.

Gleichzeitig entsteht für Arbeitgebende eine neue Informationspflicht im Zusammenhang mit der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland.

Die Neu-Regelung beschränkt sich auf die schriftliche Hinweispflicht. Eine Verbindlichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung besteht derzeit weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.

Die bundesweiten Beratungsstellen sind auf dieser Homepage zu finden: https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html .

Weitere Informationen gibt es auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/start-des-beratungsangebots-faire-integration.html .