Eine Förderung nach §106a SGBIII ist eine Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Die Förderung erfolgt ausschließlich in der Zeit der Kurzarbeit und dient der effektiven Nutzung in diesem Zeitraum.
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Beispiele aus der Praxis
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Kurzarbeit effektiv genutzt
Firma X ist saisonbedingt in Kurzarbeit. In der Saison benötigt der Betrieb einen weiteren Mitarbeiter mit einem LKW-Führerschein, um Gerätschaften zu transportieren. Mitarbeiter G. traut sich zu einen LKW zu führen und qualifiziert sich, dank eine Förderung während der Kurzarbeit.
Dadurch kann die Firma X nach der Kurzarbeit wieder ungehindert aufnehmen.
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Alternative zur Kurzarbeit
Firma Y steht kurz vor der Kurzarbeit. Der Betrieb entscheidet sich stattdessen die (wieder-)ungelernte Mitarbeiterin Frau H. mit einer 6-monatigen Teilqualifizierung zu qualifizieren und so die Kurzarbeit zu umgehen.
Frau H. erhält somit einen Baustein zum Erwerb eines Berufsabschlusses bei vollen Gehaltsbezügen (keine Abzüge aufgrund Kurzarbeit). Firma Y erhält eine qualifizierte Mitarbeiterin bei vollem Gehaltsausgleich.
Förderdetails
- Voraussetzung:1.Tag der Qualifizierung = KUG-Tag
- Voraussetzung:AZAV: Trägerzulassung/ Weiterbildung / 120 UE
- positiv:Kurzarbeitergeld (Anteilige) Weiterbildungskosten je nach Betriebsgröße: Bis 10 MA: 100%, 10-249 MA: 50%, 250-2499 MA: 25%, ab 2500 MA: 15%
- positiv:Besonderheit: Ein Betrieb kann i.S.d. §97 SGBIII auch eine Betriebsabteilung sein (vgl. Kug-Antrag).
- positiv:Je Kalendermonat werden 50% SV-Beiträge erstattet.
- negativ:Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber verpflichtet ist, sind ausgeschlossen.
- negativ:Keine nach Aufstiegsförderungsgesetz förderbaren Fortbildungsziele (Ausnahme > siehe Besonderheiten).
- Alle Weiterbildungen, die am 1. Arbeitsmarkt verwertbar sind, sind während der Kurzarbeit umsetzbar. Externe, wie interne (Mitarbeiter/in schult Mitarbeiter/in) Seminare können durchgeführt werden.
- Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt können diese selbstfinanziert (durch den Arbeitgeber) durchgeführt werden. Kurzarbeitergeld wird weitergewährt. Eine Antragsstellung vorab ist erforderlich.