Qualifizierung während Kurzarbeit

§106a SGBIII

Eine Förderung nach §106a SGBIII ist eine Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Die Förderung erfolgt ausschließlich in der Zeit der Kurzarbeit und dient der effektiven Nutzung in diesem Zeitraum.

Beispiele aus der Praxis

Förderdetails

  • Voraussetzung:1.Tag der Qualifizierung = KUG-Tag
  • Voraussetzung:AZAV: Trägerzulassung/ Weiterbildung / 120 UE
  • positiv:Kurzarbeitergeld (Anteilige) Weiterbildungskosten je nach Betriebsgröße: Bis 10 MA: 100%, 10-249 MA: 50%, 250-2499 MA: 25%, ab 2500 MA: 15%
  • positiv:Besonderheit: Ein Betrieb kann i.S.d. §97 SGBIII auch eine Betriebsabteilung sein (vgl. Kug-Antrag).
  • positiv:Je Kalendermonat werden 50% SV-Beiträge erstattet.
  • negativ:Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber verpflichtet ist, sind ausgeschlossen.
  • negativ:Keine nach Aufstiegsförderungsgesetz förderbaren Fortbildungsziele (Ausnahme > siehe Besonderheiten).
  • Alle Weiterbildungen, die am 1. Arbeitsmarkt verwertbar sind, sind während der Kurzarbeit umsetzbar. Externe, wie interne (Mitarbeiter/in schult Mitarbeiter/in) Seminare können durchgeführt werden.
  • Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt können diese selbstfinanziert (durch den Arbeitgeber) durchgeführt werden. Kurzarbeitergeld wird weitergewährt. Eine Antragsstellung vorab ist erforderlich.

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