Eine Förderung nach §106a SGBIII ist eine Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Die Förderung erfolgt ausschließlich in der Zeit der Kurzarbeit und dient der effektiven Nutzung in diesem Zeitraum.
Beispiele aus der Praxis
Kurzarbeit effektiv genutzt
Firma X ist saisonbedingt in Kurzarbeit. In der Saison benötigt der Betrieb einen weiteren Mitarbeiter mit einem LKW-Führerschein, um Gerätschaften zu transportieren. Mitarbeiter G. traut sich zu einen LKW zu führen und qualifiziert sich, dank eine Förderung während der Kurzarbeit.
Dadurch kann die Firma X nach der Kurzarbeit wieder ungehindert aufnehmen.
Alternative zur Kurzarbeit
Firma Y steht kurz vor der Kurzarbeit. Der Betrieb entscheidet sich stattdessen die (wieder-)ungelernte Mitarbeiterin Frau H. mit einer 6-monatigen Teilqualifizierung zu qualifizieren und so die Kurzarbeit zu umgehen.
Frau H. erhält somit einen Baustein zum Erwerb eines Berufsabschlusses bei vollen Gehaltsbezügen (keine Abzüge aufgrund Kurzarbeit). Firma Y erhält eine qualifizierte Mitarbeiterin bei vollem Gehaltsausgleich.
Förderdetails
- Voraussetzung:1.Tag der Qualifizierung = KUG-Tag
- Voraussetzung:AZAV: Trägerzulassung/ Weiterbildung / 120 UE
- positiv:Kurzarbeitergeld (Anteilige) Weiterbildungskosten je nach Betriebsgröße: Bis 10 MA: 100%, 10-249 MA: 50%, 250-2499 MA: 25%, ab 2500 MA: 15%
- positiv:Besonderheit: Ein Betrieb kann i.S.d. §97 SGBIII auch eine Betriebsabteilung sein (vgl. Kug-Antrag).
- positiv:Je Kalendermonat werden 50% SV-Beiträge erstattet.
- negativ:Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber verpflichtet ist, sind ausgeschlossen.
- negativ:Keine nach Aufstiegsförderungsgesetz förderbaren Fortbildungsziele (Ausnahme > siehe Besonderheiten).
- Alle Weiterbildungen, die am 1. Arbeitsmarkt verwertbar sind, sind während der Kurzarbeit umsetzbar. Externe, wie interne (Mitarbeiter/in schult Mitarbeiter/in) Seminare können durchgeführt werden.
- Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt können diese selbstfinanziert (durch den Arbeitgeber) durchgeführt werden. Kurzarbeitergeld wird weitergewährt. Eine Antragsstellung vorab ist erforderlich.