„Das Kontingent wird dabei weder nach Bundesländern noch nach Branchen aufgeschlüsselt“, weist Hans-Martin Rump, Leiter der Agentur für Arbeit Kiel auf eine der Besonderheiten dieses neuen mit der zweiten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) eingeführten Instrumentes hin.
Der Agentur-Chef rät deshalb Interessenten aus der Landeshauptstadt Kiel und dem Kreis Plön, zügig Anträge zu stellen.
„Die Neuregelung bietet Unternehmen mit saisonalem Geschäft – wie beispielsweise in der Gastronomie - eine flexible Lösung, um Engpässe in Spitzenzeiten zu bewältigen, besonders wenn es herausfordernd ist, ausreichend inländisches Personal zu finden“, so Rump weiter. Er betont aber, dass Betriebe aus anderen Branchen diese neue Möglichkeit ebenfalls nutzen können. Erntehelfer sind allerdings von der Regelung ausgenommen.
Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten - innerhalb der EU gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit - kann für einen Zeitraum von bis zu acht Monaten beantragt werden.
Voraussetzung für das Akquirieren ausländischer Arbeitskräfte ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland von mindestens 30 Stunden die Woche, eine tarifvertragliche Entlohnung sowie die Übernahme der Reisekosten durch die Betriebe. Eine berufliche Qualifikation ist im Rahmen dieser Regelungen unerheblich.
Zudem liegt die Rekrutierung der Arbeitskräfte in der Verantwortung der Betriebe.
Die für die Anwerbung der Arbeitskräfte notwendigen Unterlagen können ab sofort elektronisch unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden. Fragen zum Verfahren beantwortet interessierten Betrieben auch gern der gemeinsame Arbeitgeber-Service unter 0800 4 5555 20 (gebührenfrei).