Wer keine schwerbehinderten Menschen einstellt, muss zahlen

Neue Staffelbeträge führen zu höheren Kosten bei Betrieben, die Quote nicht erfüllen – Meldung bis Ende März

14.03.2024 | Presseinfo Nr. 18

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsstellen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent dieser Plätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die entsprechenden Beschäftigungsdaten müssen der zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 gemeldet werden. Das ist auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch möglich.

Dafür kann die kostenfreie Software IW-Elan genutzt werden. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Es sind keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, wird eine sogenannte Ausgleichsabgabe fällig, die individuell ermittelt wird. Die gestaffelten Beträge wurden zum 1. Januar 2024 erhöht. Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommen die Änderungen 2025 zum Tragen.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Unterstützung eines schwerbehinderten Menschen mit Eingliederungszuschuss.

Unternehmen können sich beim Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen informieren: 0800 - 4 55 55 20.